26.11.2012, 17:04 Uhr | mid
Nach der Fahrschule geraten manche Regeln und Vorschriften im Straßenverkehr leicht ins Vergessen. Wann darf ich die Lichthupe einsetzen oder welche Regeln gelten bei der Benutzung eines Mobiltelefons im Auto? Wir zeigen Ihnen einige der häufigsten Rechtsirrtümer im Straßenverkehr.
Geht es auf der Fahrbahn weder vorwärts noch rückwärts, sorgt die Musikanlage oder ein tragbarer Musikspieler für Ablenkung. Doch wer glaubt die Lautstärke sei egal, der irrt. Denn die Musik darf nicht so laut sein, dass die Umgebungsgeräusche völlig überdeckt werden. Darauf weist die Arag-Versicherung hin. Eine Beeinträchtigung liegt spätestens dann vor, wenn der Fahrer ein Martinshorn überhört und den Einsatzwagen behindert, egal, ob die laute Musik aus der Anlage kommt oder Kopfhörer benutzt werden. In diesem Fall begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit, die vom Gesetz mit einem Bußgeld von 20 Euro bestraft wird.
Wenn sich die Fahrzeugkolonne wieder in Bewegung setzt, kommt ein Anruf auf dem Mobiltelefon denkbar ungünstig. Schließlich ist das Telefonieren per Handy im Auto ohne Freisprechanlage verboten. Doch schon das Wegdrücken eines ankommenden Anrufs auf dem Handy während der Fahrt gilt als Benutzung des Geräts und zieht ein Bußgeld nach sich. Das stellte das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil klar und verhängte gegen den Autofahrer eine Geldbuße von 50 Euro (Az.: III-1 RBs 39/12). Denn beim Abweisen des Anrufs wird das Handy ebenso benutzt wie beim Beenden einer Gesprächsverbindung oder beim Ein- und Ausschalten. Ob und aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitert, sei dabei unerheblich, so die Richter.
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Steht dann auf einer einsehbaren Strecke ein Überholvorgang an, darf laut StVO außerhalb der Städte das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen, auch Hupe oder Lichthupe genannt, angekündigt werden. Trotzdem ist darauf zu achten, dass entgegenkommende Fahrzeuge durch das Fernlicht nicht geblendet werden und mehrmaliges Aufblenden oder zu dichtes Auffahren eine Nötigung des Vorausfahrenden darstellt. Der Einsatz der Lichthupe ist also nicht pauschal verboten, wie manche Autofahrer irrtümlich glauben. Nur innerhalb geschlossener Ortschaften sind diese Signale nicht zulässig.
Am Ziel schließlich angekommen, gilt es, einen Parkplatz und den dazugehörigen Parkscheinautomaten zu finden. Ist der Automat vor Ort defekt, muss der Autofahrer bei einem funktionsfähigen Gerät in der gleichen Parkzone einen Parkschein ziehen. Ist das nicht der Fall oder sind auch die anderen Automaten ausgefallen, schreibt die StVO vor, dass eine Parkscheibe zu verwenden ist. An defekten Parkautomaten kann also einfach so nicht geparkt werden, wie manche Fahrer meinen.
Geparkt werden darf dann aber maximal bis zu der auf dem Automaten angegeben Höchstparkdauer. Ist zudem kein passendes Kleingeld zur Hand oder nimmt der Automat ein bestimmtes Geldstück nicht an, muss man sich andere Münzen besorgen. Denn es ist Sache des Autofahrers, so das Oberlandesgericht Hamm, so viele Versuche mit unterschiedlichen Münzen zu machen, bis ein Parkschein produziert wird (Az.: 3 Ss OWi 576/05).
Quelle: mid
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