28.03.2013, 16:56 Uhr | DEKRA, mid, ADAC, t-online.de
Und wieder ändert sich etwas für Autofahrer: Ab dem 1. April 2013 tritt eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Wir verraten Ihnen, worauf Sie sich im Straßenverkehr einstellen müssen.
Die wohl wichtigste Änderung betrifft das Parken: Das Überschreiten der Parkdauer wird ab dem 1. April um fünf Euro teurer. Zehn statt bisher fünf Euro wird es dann 1. April kosten, ohne Parkscheibe oder gültigen Parkschein zu parken. Das Parken auf Radwegen kostet künftig 20 Euro bis 30 Euro statt 15 Euro bis 20 Euro, und wer beim Ein- und Aussteigen nicht auf Radfahrer achtet, muss mit 20 Euro statt bislang zehn Euro Bußgeld rechnen.
Die Strafen für verschiedene kleinere Verkehrsverstöße von Radfahrern werden um fünf bis zehn Euro erhöht. Das betrifft etwa das Fahren auf Radwegen in die falsche Richtung. Auf der Straße fahrende Radler müssen sich beim Abbiegen etwa an Ampeln nicht mehr rechts neben den Autos halten, sondern können sich vor oder hinter ihnen einordnen.
Eine Änderung gibt es bei Fahren mit Winterreifen: "Bisher war im Verordnungstext nur davon die Rede, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist und dass dazu insbesondere eine 'geeignete Bereifung' gehört", so Dr. Andreas Schmidt, Leiter Fahrerlaubniswesen bei DEKRA. "Mit der Neufassung wird konkret festgeschrieben, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, die den in der geltenden EU-Richtlinie beschriebenen Eigenschaften für Winterreifen, also M+S-Reifen, entsprechen."
Eine weitere Neuregelung betrifft Krafträder: Wenn die Fahrzeuge mit Tagfahrlicht ausgestattet sind, können die Fahrer tagsüber selbst entscheiden, ob sie mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren. Bisher war durchgängig Abblendlicht vorgeschrieben. Während der Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
An Bahnübergängen gilt künftig ein Überholverbot zwischen dem entsprechenden Gefahrzeichen und dem Bahnübergang selbst. Die Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für Lkw über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake wurde gestrichen.
Die Beförderung von Kindern in Fahrradanhängern wird ausdrücklich erlaubt: Bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen von mindestens 16 Jahre alten Personen im Fahrradanhänger mitgenommen werde.
Inline-Skater und Rollschuhfahrer fahren nicht mehr in der Grauzone: Die schon bestehende Rechtslage, wonach sie nicht als Fahrzeuge gelten, wird festgeschrieben. Demnach dürfen sie weder Fahrbahnen, noch Radwege benutzen, sondern müssen auf dem Gehweg fahren. Ausnahme: Radwege, Seitenstreifen oder Fahrbahn können durch ein Zusatzzeichen für Inline-Skater und Rollschuhfahrer freigegeben werden.
Postfahrzeuge bekommen zum Leeren von Briefkästen Sonderrechte: Ihnen ist das Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch außerhalb festgeschriebener Zeiten erlaubt. Je 10 Meter vor und hinter einem Briefkasten dürfen sie kurzfristig in zweiter Reihe parken.
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