23.01.2013, 17:50 Uhr | dpa-tmn, AFP, Auto-Reporter.Net
Auch zahlreiche kleinere Mängel machen aus einen Auto nicht unbedingt ein "Montagsauto", das der Käufer ohne weitere Nachbesserungsversuche zurückgeben darf. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Demnach kann es dem Käufer auch bei einer größeren Zahl von Mängeln zuzumuten sein, dem Verkäufer zunächst eine Frist zur Behebung der Fehler zu setzen.
Das sei insbesondere der Fall, wenn es sich überwiegen um Bagatellprobleme handelt, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit betreffen (Az.: VIII ZR 140/12). Der BGH wies damit die Klage eines Autokäufers ab. Er wollte ein 134.000 Euro teures Wohnmobil wieder zurückgeben, nachdem zahlreiche Mängel aufgetaucht waren.
Wegen mehr als 20 Mängeln musste das Auto binnen eines Jahres drei Mal in die Werkstatt des Händlers gebracht werden. Dazu zählten unter anderem das Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren oder Flecken in der Spüle. Ein weiteres Jahr später rügte er 15 neue Mängel.
Weil deren Beseitigung laut einem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten rund 5500 Euro kostete, wollte der Mann vom Kauf mit der Begründung zurücktreten, das Wohnmobil sei wegen der vielen Mängel ein Montagsauto und er zum Rücktritt ohne weiteren Versuch der Fehlerbehebung berechtigt.
Der Argumentation schloss sich der BGH aber nicht an, wies die Revision des Mannes zurück und bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz. Sie hatte darauf verwiesen, dass Reparaturkosten für die zuletzt behaupteten Sachmängel lediglich drei Prozent des Kaufpreises ausmachten und damit "deutlich im Bereich der Unerheblichkeit" liegen würden. Dies spreche ebenfalls gegen die Bewertung des Wohnmobils als Montagsauto.
Bei einem sogenannten Montagsauto ist die Sachlage völlig anders. Dann muss sich der Käufer nicht auf Nachbesserungen einlassen, sondern kann vom Kauf zurücktreten. Das sei der Fall, wenn es Grund zu der Annahme gibt, "es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird", so der BGH.Bei dieser Einschätzung hätten aber die Instanzgerichte einen gewissen Beurteilungsspielraum.
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