16.04.2013, 08:59 Uhr | auto-medienportal.net, mid
Benutzt ein "Stalker" ein Kraftfahrzeug, um von ihm belästigte Personen zu verfolgen, stellt das keine verkehrsspezifische Straftat dar. Damit besteht kein ausreichender Grund, dem Täter den Führerschein zu entziehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 16 B 1416/12) klargestellt.
Es zähle nicht zu den Aufgaben des Fahrerlaubnisrechtes, Straftaten oder lästiges Verhalten zu verhindern, die keinen direkten Bezug zur Sicherheit im Straßenverkehr haben.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann drei Frauen belästigt, indem er ihnen immer wieder in seinem Auto in Schrittgeschwindigkeit hinterher gefahren war. Ein Sachverständiger hatte dem Stalker zwar eine paranoide und schizoide Störung attestiert; solche Persönlichkeitsstörungen führen in der Regel jedoch nicht dazu, dass Denken und Handeln in Bezug auf den Straßenverkehr deutlich eingeschränkt sind.
Daher ist das Verhalten laut den Münsteraner Richtern sicherlich lästig für die betroffenen Frauen, aber nicht mit Gefahren für den Straßenverkehr verbunden. Diesen Bezug fordert der Gesetzgeber jedoch, um einen Entzug der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen.
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