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Urteil: Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein


Recht & Verkehr
Urteil: Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein

Von Auto-Medien-Portal
09.12.2010Lesedauer: 1 Min.
Verkehrsschilder müssen klar zu erkennen seinVergrößern des BildesVerkehrsschilder müssen klar zu erkennen sein (Quelle: Imago)
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Ist ein Autofahrer auf einer Straße zu schnell unterwegs, weil ein dort angebrachtes, aber zugewachsenes Tempo-30-Schild für ihn nachweislich nicht zu erkennen war, kann er trotzdem verkehrsrechtlich belangt und zur Kasse gebeten werden. Allerdings nicht auf der Grundlage der gemessenen Differenz zum 30-km/h-Limit, sondern nur wegen des Überschreitens der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm bestanden (Az. III-3 RBs 336/09).

Büsche verdeckten Verkehrszeichen

Der aktuelle Richterspruch betraf einen Taxifahrer, der auf einer Tempo-30-Strecke bei 73 km/h geblitzt worden war. Das teilte die die Deutsche Anwaltshotline mit. Das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild war zum Zeitpunkt der Messung für den Betroffenen jedoch durch Baum- und Buschbewuchs nicht wahrnehmbar.

Verkehrsbehörde bestand auf 200 Euro Geldbuße

Trotzdem stellte ihm die Verkehrsbehörde - unter Abzug einer Toleranz von 3 km/h - die "fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h" mit 200 Euro in Rechnung. Schließlich habe er als Profi und Taxifahrer beispielsweise an Hand von Nachfolgeschildern erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand.

Urteil: Schild muss eindeutig erkennbar sein

Dem widersprach das Gericht, da Verkehrszeichen immer so angebracht sein müssen, dass ein Verkehrsteilnehmer ihre Anordnung ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen kann. Das trifft beispielsweise dann nicht zu, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild völlig zugeschneit ist.

35 Euro Geldbuße statt 200

Hier war der betroffene Taxifahrer zudem ortsunkundig. So konnte ihm nur eine Überschreitung der allgemeinen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit angelastet werden - und zwar in Höhe von weit geringeren 20 km/h. Wofür das Gericht eine Geldbuße von nunmehr ganzen 35 Euro für angemessen hielt.

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