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HomeMobilitätRecht und Verkehr

Rechts vor Links, Flip-Flops, Parkplätze: Die 14größten Verkehrsirrtümer


Hätten Sie's gewusst?
Die 14 größten Verkehrsirrtümer – und was wirklich gilt

Von t-online, dpa, mab, ccn

Aktualisiert am 09.11.2022Lesedauer: 5 Min.
Parkplatz vor einem großen Händler: Welche Regeln hier gelten, ist nicht immer sofort eindeutig erkennbar.Vergrößern des BildesParkplatz vor einem großen Händler: Welche Regeln hier gelten, ist nicht immer sofort eindeutig erkennbar. (Quelle: Hanno Bode/imago-images-bilder)
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Rechts zu überholen ist verboten und die Lichthupe ist Nötigung – stimmt das überhaupt? 14 verbreitete Sätze übers Autofahren und was an ihnen dran ist.

Nicht alles, was man übers Autofahren und das Verhalten im Straßenverkehr hört, ist tatsächlich wahr. Hier sind zehn verbreitete Irrtümer – und was tatsächlich gilt.

Irrtum 1: Auf Autobahnen muss man immer rechts fahren

"Es ist möglichst weit rechts zu fahren" heißt es in der StVO. Meist, aber nicht immer gilt das Rechtsfahrgebot. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf bei drei oder mehr Spuren davon abgewichen werden, wenn auf dem rechten Fahrstreifen hin und wieder Autos fahren. Auf der Mittelspur zu fahren, ist also vollkommen legal. Grund für diese Regelung: Man will verhindern, dass die Autos Schlangenlinien fahren müssen.

Leider ist die Erfahrung aus der Praxis häufig eine andere: Die rechte Spur ist frei, die mittlere etwas voller und die linke ganz voll. So wird der Verkehrsraum schlecht ausgenutzt. Es empfiehlt sich für Mittelspur-Fahrer, ab und an mal einen Blick in den Rückspiegel zu werfen, um zu schauen, ob man nicht doch besser nach rechts ausweichen sollte.

Irrtum 2: Lichthupe ist Nötigung

Ein ungeduldiger Autofahrer versucht, sich freie Bahn zu schaffen, indem er mehrfach aufblendet. Gerne wird da der Vorwurf der Nötigung erhoben. Oft zu Unrecht: Die Straßenverkehrsordnung sieht ausdrücklich vor, dass das Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften durch Schall- und Leuchtzeichen angezeigt wird. Man darf also sogar hupen. Allerdings kann daraus tatsächlich eine Nötigung werden – wenn man sehr dicht auffährt und das Lichthupen penetrant wiederholt.

Irrtum 3: Beim Reißverschlussverfahren möglichst früh einfädeln

Sei es wegen einer Baustelle oder weil sich eine zweispurige Fahrbahn planmäßig auf eine Spur verengt: Hier gilt beim Einordnen auf die verbleibende Spur das Reißverschlussverfahren. Viele Autofahrer haben offenbar Angst, dass sie am Ende der Spur nicht mehr hineingelassen werden – und wechseln viel zu früh die Spur. Dadurch wird der Verkehr auf der weiterführenden Spur unnötig aufgestaut.

Dabei heißt es im Gesetz ganz eindeutig: Man wechselt die Spur erst im unmittelbaren Endbereich des Fahrstreifens, der aufhört. Wer das richtig macht, zieht zwar oft den Ärger derjenigen auf sich, die früh wechseln, doch nur so wird der Verkehrsraum optimal ausgenutzt.

Irrtum 4: Rechts überholen ist strikt verboten

Auf mehrspurigen Landstraßen oder auf Autobahnen ist rechts überholen unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Etwa, wenn man in einer durchgehenden Kolonne fährt. Die Fahrzeugschlange auf der rechten Spur darf also an jener, die auf der linken fährt, vorbeiziehen. Das gilt sogar unabhängig von der Geschwindigkeit. Wichtig: Die Kolonne darf keine Lücke haben. Sobald die Schlange abreißt, gilt wieder Überholverbot.

Auch ein einzelnes Fahrzeug darf gelegentlich rechts überholen – aber nur bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 80 km/h und wenn die Differenz zum überholten Fahrzeug nicht mehr als 20 km/h beträgt. Diese Werte haben sich in der Rechtsprechung durchgesetzt.

Irrtum 5: Bei abknickender Vorfahrt muss man nicht blinken

Hartnäckig hält sich der Irrtum, man müsse nicht blinken, wenn man auf einer Vorfahrtsstraße abbiegt. Dabei gilt: Ob man blinken muss oder nicht, entscheidet die Fahrtrichtung. Wer geradeaus fährt, blinkt nicht, wer abbiegt, muss den Wechsel der Richtung anzeigen. Selbst wenn Sie gar nicht anders können, als links abzubiegen, weil rechts etwa eine Einbahnstraße einmündet, müssen Sie blinken.

Irrtum 6: Wer auffährt, hat immer Schuld am Unfall

Fährt ein Autofahrer einem anderen ins Heck, ist er tatsächlich meist der Schuldige. Man kann davon ausgehen, dass der Hintermann zu wenig Abstand eingehalten hat, zu schnell oder unaufmerksam war. Wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der Vordermann beispielsweise eine grundlose Vollbremsung hingelegt hat, kann ihn das entlasten. Auch das Bremsen für Kleintiere wie einen Igel oder einen Frosch wird von Gerichten als grundlos eingestuft.

Irrtum 7: Der grüne Blechpfeil ist wie eine grüne Ampel

Das ist falsch, der grüne Rechtsabbiegerpfeil in Form eines Schildes muss wie ein Stoppschild behandelt werden: "Beim grünen Pfeil muss man anhalten, die Kreuzung beachten und darf dann rechts abbiegen", erklärt Herbert Engelmohr vom Automobilclub von Deutschland (AvD). Abbiegen ohne anzuhalten wird wie das Nichtbeachten eines Stoppschilds geahndet. Nur wenn es sich um einen grünen Ampelpfeil, also ein Lichtzeichen handelt, darf man ohne anzuhalten abbiegen.

Irrtum 8: Durch einen Kreisel darf man auch geradeaus hindurchfahren

Nein, es sei denn, man ist mit einem besonders langen Gefährt unterwegs. Kleine Kreise in Ortschaften haben oft flache Mittelinseln. "Die dürfen aber nur von besonders langen Fahrzeugen oder Gespannen überfahren werden, die den Kreisverkehr ansonsten nicht befahren könnten", sagt Herbert Engelmohr vom Automobilclub von Deutschland (AvD). Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld von 35 Euro.

Irrtum 9: Fahrradfahrer müssen auf den Radweg

Autofahrern würde es womöglich das Leben erleichtern – doch Radler sind keineswegs zum Fahren auf dem Radweg verdammt. Fahrradfahrer gehören grundsätzlich auf die Straße. Schließlich ist sie für Fahrzeuge vorgesehen. Die Pflicht zur Nutzung des Radwegs ist eigentlich eine Ausnahme und gilt nur dort, wo er durch ein blaues, rundes Schild markiert ist.

Übrigens ist es nicht so, dass Einbahnstraßen für Fahrradfahrer nicht gelten: Nur wenn ein entsprechendes Schild dies erlaubt, dürfen sie auch gegen die Fahrtrichtung fahren. Gleiches gilt für Radwege: Gibt es kein entsprechendes Schild, darf man sie nur in eine Fahrtrichtung benutzen.

Irrtum 10: Als Passant darf man einen Parkplatz freihalten

Eine Parklücke ist für Fahrzeuge da. Deshalb gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Wer sich als Fußgänger dagegen wehrt, indem er sich etwa gegen das Auto eines Einparkenden stemmt, begeht eine Nötigung.

Auf Parkplätzen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Man muss sich untereinander verständigen. Eine Ausnahme gibt es nur auf Parkplätzen mit großen Verteilerstraßen, von denen kleinere Parkstraßen abzweigen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, denn ob eine solche Situation gegeben ist, kann man schwer erkennen. In jedem Fall ist es ratsam, nicht auf dem eigenen vermeintlichen Recht zu bestehen.

Irrtum 12: Werktags bedeutet Montag bis Freitag

Nein, denn der Samstag zählt auch als Werktag, stellt der ACE richtig. "Besonders bei Parkflächen sollte man das beachten, wenn dort steht, dass das Parken werktags kostenpflichtig ist", sagt Jeannine Rust vom Auto Club Europa (ACE). Kostenlos ist das dann nur sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

Irrtum 13: Kopfhörer sind im Straßenverkehr verboten

Mitnichten. Man darf auf dem Fahrrad Kopfhörer zum Telefonieren, Navigieren und Musikhören nutzen. "Letzteres allerdings nur so laut, dass man Umgebungsgeräusche noch wahrnehmen kann", sagt David Koßmann vom Pressedienst-Fahrrad (pd-f). Das gilt übrigens auch fürs Auto. Das Handy in der Hand allerdings ist in beiden Fällen tabu.

Irrtum 14: Man darf nicht mit Flip-Flops oder barfuß Auto fahren

Die Straßenverkehrsordnung macht beim Schuhwerk am Steuer keine grundsätzlichen Einschränkungen. Mit Flip-Flops, High Heels oder auch barfuß zu fahren, ist erlaubt. Allerdings gibt es Einschränkungen. Denn nach einem Unfall mit Flip-Flops oder barfuß kann der Versicherungsschutz erlöschen. Sollte ein Beteiligter zu Schaden kommen, droht dem Verursacher sogar ein Strafbefehl.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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