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Auto-Ratgeber: Ärger mit der Kfz-Werkstatt muss nicht sein

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Ärger mit der Kfz-Werkstatt muss nicht sein

26.05.2010, 13:58 Uhr | hh, mid

Ärger mit der Werkstatt muss nicht sein (Quelle: imago)

Ärger mit der Kfz-Werkstatt kann jeden Autofahrer treffen. Vor allem über die Rechnungen für Reparaturen gibt es immer wieder Streit. Wer die Regeln kennt, ist im Vorteil.

Kostenvoranschlag ist nicht verbindlich

Gegen böse Überraschungen bei den Kosten hilft vorab die Vereinbarung eines Pauschalpreises. Abweichungen von Seiten der Werkstatt sind kaum möglich, nur bei erheblichen Änderungen ist eine Anpassungen erlaubt. In der Regel klärt ein Betrieb solche Arbeiten aus Eigeninteresse jedoch vorher mit dem Kunden ab. Deutlich weniger verbindlich ist der Kostenvoranschlag. Dabei handelt es sich um eine unverbindliche Angabe, akzeptiert werden muss eine Abweichung von 10 Prozent bis 20 Prozent.

Was tun bei Reparaturen ohne Auftrag?

Nicht zu zahlen braucht ein Kunde in der Regel für ohne Auftrag durchgeführte Reparaturen. Dann kann er auf einen Rückbau in den Originalzustand bestehen. Nur wenn dieser technisch nicht möglich ist, muss der Kunde zahlen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Wertsteigerung des Fahrzeugs sowie nach dem Nutzen für den Kunden.

Tipp: Bei Unsicherheiten unter Vorbehalt zahlen

Grundsätzlich muss der Kunde für ein vertragsgemäß repariertes Auto zahlen. Verweigert er die Zahlung der Gesamtsumme oder einzelner Posten, kann die Werkstatt laut der Experten der ARAG das Fahrzeug bis zur Begleichung der Rechnung zurückhalten. In der Regel empfiehlt sich daher, vorerst unter Vorbehalt zu begleichen. Dabei muss ein Vermerk auf der Rechnung gemacht werden, da diese sonst als Anerkenntnis ausgelegt wird.

Zur Not gibt es noch die Kfz-Schiedsstelle

Bei Streitigkeiten mit der Werkstatt muss nicht immer direkt vor Gericht gezogen werden. Kostenlose und unbürokratische Hilfe bieten die Kfz-Schiedsstellen. Alle Meisterbetriebe der Kfz-Innungen in Deutschland erkennen den Schiedsspruch als verbindlich an. Dem Autofahrer steht es bei Unzufriedenheit mit dem Schiedsspruch trotzdem noch frei, ein ordentliches Gericht anzurufen. Bei jährlich etwa 12.000 Schiedsverfahren werden fast 90 Prozent der Fälle im Vorverfahren gütlich und für den Kunden kostenfrei erledigt.

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Quelle: hh, mid

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