08.10.2012, 11:28 Uhr | t-online.de
Die Führerscheinreform 2013 naht: Bereits im Dezember 2006 wurde die dritte EG-Richtlinie über den Führerschein verabschiedet - nun treten die Änderungen in Kraft. Wir haben alle wichtigen Änderungen zum Thema Führerschein, Anhänger und Fahrerlaubnisklasse A1 bis D1.
Die Vorschriften für den neuen EU-Führerschein gelten ab dem 19. Januar 2013. Die wichtigsten Änderungen betreffen zum Beispiel die Gültigkeitsdauer: Ein neu ausgestellter Führerschein wird nur noch 15 Jahre gültig sein. Die Lkw- und Bus-Führerscheine sind nach wie vor fünf Jahre gültig. Zudem gibt es Neuerungen bei der "Anhängerregelung", was besonders Liebhabern von Caravans zugute kommt.
Die alten Führerscheine müssen nicht umgetauscht werden und bleiben bis zum 19. Januar 2033 gültig. Bei einem Führerschein-Austausch ist als Inhaber eines "alten" Führerscheins keine erneute Fahrprüfung notwendig.
Die "Anhängerregelung" ist grundlegend überarbeitet worden. Ab dem Jahr 2013 darf wie bisher ein Anhänger bis 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse mitgeführt werden. Darüber hinaus wird künftig auf die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B.
Eine Fahrerschulung ist in einer Fahrschule zu absolvieren, wenn das zulässige Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 4,25 Tonnen beträgt, wobei die zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 750 Kilogramm betragen darf. Die technischen Vorschriften in Bezug auf diese Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten.
Bei der Klasse BE (Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen) wird die zul. Gesamtmasse des Anhängers auf 3,5 Tonnen begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die "Anhängerregelung" bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen mit Anhängern über 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse) wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 Kilogramm, sofern die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 Tonnen nicht übersteigt (auf das Verhältnis der zul. Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an). Die technischen Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist (Klasse D1: nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer). Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens acht Metern beschränkt.
Mopeds (bis 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) fallen nun unter die harmonisierten Fahrerlaubnisklassen. Mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM und Mindestanforderungen an die Prüfung soll in Verbindung mit einer umfassenden Fahrschulausbildung die Verkehrssicherheit verbessert werden. Bestimmte drei- und vierrädrige Fahrzeuge bis 45 km/h werden ebenfalls einbezogen. Das Mindestalter zum Führen dieser Fahrzeuge beträgt 16 Jahre.
Die bisherige Definition der Fahrerlaubnisklasse A1 wird ergänzt. Ab dem Jahr 2013 muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg eingehalten werden.
Die derzeitige Fahrerlaubnisklasse A (beschränkt) wird ab Anwendung der neuen Vorschriften zur Fahrerlaubnisklasse A2 und definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Für den stufenweisen Aufstieg von der Klasse A1 zur dann neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach Ablauf von mindestens zwei Jahren nur eine praktische Prüfung erforderlich. Das Mindestalter für den Direkteinstieg zu der Klasse A beträgt 24 Jahre.
Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Die Fahrerlaubnis ist im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben. Der alte Führerschein kann in einen neuen umgetauscht werden: Bei einem Umtausch werden im neuen Führerschein die Fahrerlaubnisklassen eingetragen, die den alten entsprechen.
Führerscheinreform 2013: alt und neu | ||
Klassen alt |
| Klassen neu |
StVZO/D | StVZO/DDR |
|
1 | A | A, A1, L, M |
1a |
| A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg |
1b |
| A1, L, M |
2 | CE | C, CE, C1, C1E, B, BE, L, M, S, T |
3 | B, BE | C1, C1E, B, BE, L, M, S; |
4 | M | M, L |
5 | T | L |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM (unbeschränkt) | D | D, DE, D1, D1E |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf KOM bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Fahrgastplätze |
| D beschränkt auf KOM bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Fahrgastplätze, D1 |
1) ohne Berücksichtigung von früheren Besitzstands- und Einschlussregeln
08.10.2012, 11:28 Uhr | t-online.de
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