24.04.2012, 16:03 Uhr | dapd, dpa, AFP
Phishing-Opfer haften für leichtfertige Fehler beim Online-Banking. (Quelle: t-online.de)
Bankkunden müssen den Schaden tragen, wenn sie leichtfertig mit ihren Transaktionsnummern für das Online-Banking umgehen und Betrüger deshalb ihr Konto plündern können. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Damit scheiterte ein Bankkunde, von dessen Konto Unbekannte 5000 Euro nach Griechenland überwiesen hatten. Der Kläger hatte zuvor zehn seiner Transaktionsnummern (TAN) auf einer gefälschten Internetseite der Bank preisgegeben, nachdem er auf eine Phishing-Attacke hereingefallen war.
Im Jahr 2008 war auf der offiziellen Website der beklagten Bank eine täuschend echt aussehende Aufforderung erschienen, die zehn Geheimzahlen für Online-Überweisungen weiterzugeben. Die Nachricht hatten jedoch Online-Kriminelle dort platziert. Dem Mann wurde darin mitgeteilt, dass das System erst wieder funktioniere, wenn er zehn seiner TANs weitergegeben habe. Die Bank hatte auf ihrer Homepage zwar vor solchen Fallen gewarnt und ihren Kunden mitgeteilt, dass sie niemals die Herausgabe mehrerer Geheimzahlen verlange. Der Rentner folgte jedoch der Aufforderung. Drei Monate später wurden 5.000 Euro von seinem Konto auf eine griechische Bank überwiesen, die Empfänger konnten nicht ermittelt werden. Am gleichen Tag wurden vom Konto eines anderen leichtgläubigen Kunden sogar 7.000 Euro nach Griechenland transferiert.
Der Rentner verlangte von seiner Bank das Geld zurück, die sah aber den Kunden in der Verantwortung. Bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf verlor der Rentner den Prozess. Der BGH bestätigte die Entscheidungen jetzt in letzter Instanz. Die Bank ist für das Verhalten des Klägers laut Urteil nicht verantwortlich: Sie hatte auf ihrer Internetseite ausdrücklich vor Schadprogrammen gewarnt, in welchen Kunden aufgefordert werden mehrere Transaktionsnummern in ein Formular einzugeben. Ausdrücklich hieß es auf der Seite: "Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben!" Gleichwohl habe der Kunde "die erforderliche Sorgfalt beim Log-In-Vorgang außer Acht gelassen", heißt es in der Entscheidung. Deshalb sei der Rentner selbst für den Schaden verantwortlich und habe keinen Anspruch auf Ersatz des Geldes. Ein Mitverschulden der Bank sah der BGH nicht, da ihr Onlinebanking zum Tatzeitpunkt dem damaligen Stand der Technik entsprach.
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Die Richter ließen nun offen, ob es sich in diesem Fall um grobe Fahrlässigkeit handelte. Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers sagte: "Der Kläger hat die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen, indem er zehn TANs gleichzeitig weitergab." Rechtsexperten werteten das Verhalten des klagenden Bankkunden allerdings als grob fahrlässig. Das Urteil betrifft zunächst alle Opfer vergleichbarer Fälle bis zum 30. Oktober 2009. Danach trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die eine Haftung des Verbrauchers nur bei grober Fahrlässigkeit vorsieht.
Quelle: dapd, dpa, AFP
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