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Urteil: Überwachung von privaten Chats im Büro nicht zulässig


Darf der Chef private Chats mitlesen?

dpa, afp, Claudia Kornmeier, jub

Aktualisiert am 05.09.2017Lesedauer: 3 Min.
Verlaufsdaten eines Internetbrowsers dürfen nach Ansicht des LG Berlin-Brandenburg für Kontrollen und gegebenenfalls Kündigungen verwendet werden.Vergrößern des BildesVerlaufsdaten eines Internetbrowsers dürfen nach Ansicht des LG Berlin-Brandenburg für Kontrollen und gegebenenfalls Kündigungen verwendet werden. (Quelle: Symbolbild/Westend 61/imago-images-bilder)
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Arbeitgeber dürfen die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz verbieten. Doch wie sieht es mit der Überwachung und Protokollierung des Browserverlaufs aus? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich damit befasst und ein Urteil gefällt.

Abends vorm Schlafengehen Büro-E-Mails checken, nachmittags zwischen zwei Terminen per Whatsapp den Feierabend organisieren. Das eine ist mittlerweile für viele so selbstverständlich wie das andere. Über welches WLAN die Kommunikation läuft? Das hängt am ehesten davon ab, wo man gerade ist. Abends ist es zu Hause die eigene Verbindung, tagsüber im Büro die des Arbeitgebers. Die Grenzen verschwimmen.

Vor zehn Jahren waren die Grenzen noch nicht ganz so fließend. Es war die Zeit der Klapphandys. Der Rumäne Bogdan Barbulescu machte schon damals keinen Unterschied. Über einen Messenger-Dienst, bei dem er sich auf Bitten seines Unternehmens angemeldet hatte, beantwortete er Anfragen von Kunden. Er unterhielt sich aber auch mit der Verlobten und dem Bruder über seine Gesundheit und sein Sexualleben. Für Barbulescu hatte diese verschwommene Grenze die Kündigung zur Folge.

Überwachung erlaubt?

Der Rumäne versuchte zwar, die privaten Unterhaltungen abzustreiten. Aber sein Arbeitgeber hatte mitgeschrieben – 45 Seiten private Chats. Die interne Regel des Unternehmens war klar: "Es ist streng verboten (...) Computer (...) zu privaten Zwecken zu nutzen." Nicht so klar war und ist, ob der Mitarbeiter deshalb überwacht werden durfte.

Barbulescu klagte. Vor den nationalen Gerichten scheiterte er. Und auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blieb er zunächst erfolglos. Zwar sei seine Privatsphäre von der Überwachung betroffen, entschieden die Straßburger Richter 2016. Es sei aber angemessen, wenn Arbeitgeber überprüfen wollen, ob ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit ihren beruflichen Pflichten nachkommen (Beschwerde-Nr. 61496/08). Nun hat die Große Kammer in letzter Instanz entschieden: Demnach war die Entlassung unzulässig. Es sei Firmen zwar grundsätzlich erlaubt Mitarbeiter zu überprüfen, doch dürfte sie das "private Leben am Arbeitsplatz nicht völlig unterbinden". Zudem hätten die rumänischen Gerichte unzureichend geprüft, ob der Angestellte über die Kontrolle und das damit verbundene Eindringen in sein Privatleben ausreichend informiert wurde.

Arbeitgeber dürfen private Nutzung des Internets verbieten

In Deutschland dürfen Arbeitgeber die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit verbieten, sagt Rechtsexpertin Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Einzige Ausnahme: "Wenn man zu Hause Bescheid geben will, dass man aus dienstlichen Gründen später kommt. Aber das stammt noch aus einer Zeit, bevor es Handys gab."

Geregelt werden könne dies in einem Anhang zum Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. "In vielen Betrieben wird die private Internetnutzung über lange Zeit einfach geduldet", sagt Böning. "Das ist dann eine konkludente Erlaubnis." Ob ausdrücklich oder konkludent: "Es geht immer um eine geringfügige Nutzung, etwa während Pausen oder nach Feierabend", so die DGB-Expertin. Also kein stundenlanges privates Surfen während der Arbeitszeit.

Spähprogramme sind unzulässig

Um Mitarbeitern auf die Spur zu kommen, dürfen Unternehmen jedenfalls keine verdeckten Spähprogramme einsetzen. Keylogger, die alle Tastatureingaben heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von Juli 2017 für eine Überwachung "ins Blaue hinein" unzulässig.

Die Verlaufsdaten eines Internetbrowsers dürfen dagegen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg für Kontrollen und gegebenenfalls eine Kündigung verwendet werden. Höchstrichterlich wurde die Frage noch nicht entschieden. Gibt es einen Betriebsrat, habe dieser bei der Art und Weise der Kontrollen immer mitzubestimmen, sagt Böning.

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