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Düsseldorfer Tabelle 2013: So wird der Unterhalt berechnet

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Düsseldorfer Tabelle 2013

Düsseldorfer Tabelle 2013: Wer jetzt wie viel Unterhalt zahlen muss

08.05.2013, 13:38 Uhr | dpa, t-online.de

Düsseldorfer Tabelle 2013: Keine Änderungen im Kindesunterhalt. (Quelle: imago)

Die Düsseldorfer Tabelle gibt die Höhe des Kindesunterhalts vor. (Quelle: imago)

Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle für Kinder bleiben unverändert. Für Trennungskinder steht also die zweite Nullrunde in Folge ins Haus. Nach der Anhebung der Hartz-IV-Regelsätze haben die Gerichte nun allerdings auch den Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige angehoben. Ihnen soll ein Anreiz zum Arbeiten bleiben.

1000 statt 950 Euro Selbstbehalt

Wer nach einer Trennung Unterhalt zahlen muss, darf 2013 mehr von seinem Geld behalten - für die betroffenen Kinder ändert sich hingegen zum zweiten Mal in Folge nichts. Das hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht mitgeteilt. Ein erwerbstätiger Unterhaltszahler mit Schulkindern bis 21 Jahren darf künftig 1000 statt 950 Euro im Monat für seinen eigenen Bedarf behalten.

Düsseldorfer Tabelle 2013: Unterhaltssätze für Kinder bleiben

Die Anhebung sei notwendig geworden, weil die Hartz-IV-Sätze erhöht wurden. "Die Opfergrenze ist das Existenzminimum", sagte Familienrichter Jürgen Soyka. Die Änderungen werden am 1. Januar 2013 wirksam. Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle für die Kinder bleiben hingegen gleich.

Viele Trennungskinder könnten dadurch dennoch in die Sozialhilfe rutschen, wenn beim Unterhaltszahler der Mindestsatz für die Kinder nicht mehr übrig bleibt. In Deutschland gibt es knapp drei Millionen minderjährige Trennungskinder. Hinzu kommen die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder.

So verändert sich der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen

Für die nicht oder geringfügig arbeitenden Ex-Partner gibt es tendenziell weniger Geld. Sie müssen sich teilen, was nach Abzug von Kindesunterhalt und Selbstbehalt übrig bleibt.

Für zwei Mädchen hat Anke Engelke eine Überraschung parat, die sie vor versammelter Klasse kundtut.

Der Selbstbehalt für arbeitslose Unterhaltspflichtige steigt von 770 auf 800 Euro. Bei unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern, die nicht mehr in der Schule sind, steigt der Satz von 1150 auf 1200 Euro. Bei einem nichtehelichen Kind liegt der Selbstbehalt künftig bei 1100 statt 1050 Euro. Im Einzelfall könne der Selbstbehalt weiter steigen, etwa beim Nachweis, dass für den vorgesehenen Mietsatz keine Wohnung zu finden ist, oder weil die gestiegenen Energiekosten den Ansatz für die Wohnkosten sprengen.

Wenn die Unterhaltspflicht für die eigenen Eltern besteht, etwa, weil diese pflegebedürftig sind und die Rente dafür nicht reicht, steigt der Selbstbehalt von 1500 auf 1600 Euro.

Unterhaltspflichtig gegenüber...

Selbstbehalt bisher

Selbstbehalt ab 2013

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig

950 Euro

1000 Euro

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig

770 Euro

800 Euro

anderen volljährigen Kindern

1150 Euro

1200 Euro

Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes

1050 Euro

1100 Euro

eigenen Eltern

1500 Euro

1600 Euro

Staat muss für Lebensunterhalt der Kinder aufkommen

Mit der Erhöhung des Selbstbehalts werde vermieden, dass die Unterhaltspflichtigen reihenweise zu Hartz-IV-Berechtigten werden. Auf der anderen Seite werde der Staat den Lebensunterhalt vieler Kinder stärker bezuschussen müssen. "Das wird nicht wenig sein, was da auf den Staat zukommt", so Soyka.

Dem Regelsatz von 382 Euro für die Lebenshaltung wurden Wohnkosten von 360 Euro Warmmiete, 30 Euro für Versicherungen, 28 Euro für Mehrkosten wie die GEZ-Gebühren und 200 Euro als Arbeitsanreiz hinzugefügt - ergibt 1000 Euro.

Das müssen Unterhaltspflichtige zahlen - Düsseldorfer Tabelle 2013

Die Düsseldorfer Tabelle regelt bundesweit Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder. Sie wird in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Die Tabelle selbst bleibt unverändert, nachdem die Sätze für den Kindesunterhalt vor zwei Jahren deutlich um 13 Prozent angehoben worden waren. Die folgenden Sätze der Düsseldorfer Tabelle sind also auch 2013 gültig:



Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in Euro

Altersstufen in Jahren
Beträge in Euro

0-5

6-11

12-17

ab 18

bis 1500 Euro

317

364

426

488

1501-1900

333

383

448

513

1901-2300

349

401

469

537

2301-2700

365

419

490

562

2701-3100

381

437

512

586

3101-3500

406

466

546

625

3501-3900

432

496

580

664

3901-4300

457

525

614

703

4301-4700

482

554

648

742

4701-5100

508

583

682

781

ab 5100 nach den Umständen des Falles

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08.05.2013, 13:38 Uhr | dpa, t-online.de

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