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Düsseldorfer Tabelle 2014: So wird der Unterhalt berechnet

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Zahlungen

Düsseldorfer Tabelle 2014: Wer muss wie viel Unterhalt zahlen?

30.08.2013, 11:46 Uhr | t-online.de

Düsseldorfer Tabelle 2014: Die Düsseldorfer Tabelle gibt die Höhe des Kindesunterhalts vor. (Quelle: imago)

Die Düsseldorfer Tabelle gibt die Höhe des Kindesunterhalts vor. (Quelle: imago)

Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle für Kinder bleiben voraussichtlich unverändert. Für das Jahr 2014 ist aktuell keine Änderung der Tabelle geplant. Wie viel Unterhaltspflichtige zahlen müssen, können Sie den folgenden Angaben entnehmen.

Das müssen Unterhaltspflichtige zahlen - Düsseldorfer Tabelle 2014

Die Düsseldorfer Tabelle regelt bundesweit Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder. Sie wird in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Die folgenden Sätze der Düsseldorfer Tabelle sind voraussichtlich auch 2014 gültig, da es für gewöhnlich nur alle zwei Jahre zu Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle kommt:



Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in Euro

Altersstufen in Jahren
Beträge in Euro

0-5

6-11

12-17

ab 18

bis 1500 Euro

317

364

426

488

1501-1900

333

383

448

513

1901-2300

349

401

469

537

2301-2700

365

419

490

562

2701-3100

381

437

512

586

3101-3500

406

466

546

625

3501-3900

432

496

580

664

3901-4300

457

525

614

703

4301-4700

482

554

648

742

4701-5100

508

583

682

781

ab 5100 nach den Umständen des Falles

Wie der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige geregelt ist

Seit 2013 dürfen Personen, die nach einer Trennung Unterhalt zahlen müssen mehr von ihrem Geld behalten. Ein erwerbstätiger Unterhaltszahler mit Schulkindern bis 21 Jahren darf demnach 1000 im Monat für seinen eigenen Bedarf behalten. Wenn die Unterhaltspflicht für die eigenen Eltern besteht, etwa, weil diese pflegebedürftig sind und die Rente dafür nicht reicht, liegt der Selbstbehalt bei 1600 Euro.

So ist der Selbstbehalt im Weiteren geregelt:

Unterhaltspflichtig gegenüber...

Selbstbehalt ab 2013

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig

1000 Euro

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig

800 Euro

anderen volljährigen Kindern

1200 Euro

Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes

1100 Euro

eigenen Eltern

1600 Euro

Dem Regelsatz von 382 Euro für die Lebenshaltung wurden Wohnkosten von 360 Euro Warmmiete, 30 Euro für Versicherungen, 28 Euro für Mehrkosten wie die GEZ-Gebühren und 200 Euro als Arbeitsanreiz hinzugefügt - das ergibt 1000 Euro.

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30.08.2013, 11:46 Uhr | t-online.de

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