13.03.2012, 17:58 Uhr | amr, t-online.de
Kinderbetreuungskosten 2012: Mehr Eltern können im kommenden Jahr von dem Steuervorteil profitieren. (Foto: imago)
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist der Dschungel des komplizierten Steuerrechts etwas gelichtet worden. Das spart Zeit und Nerven der steuerzahlenden Bürgerinnen und Bürger und soll Entlastung bringen. So gelten seit Jahresbeginn 2012 Änderungen bei den Kinderbetreuungskosten: Sie sind nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Zudem winkt der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten seit 2012 unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten oder nicht.
Bisher sind Kinderbetreuungskosten nur dann als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben absetzbar, wenn beide Elternteile arbeiten. Alle anderen Eltern müssen besondere persönliche Umstände nachweisen, um die Betreuungskosten als Sonderausgaben absetzen zu können wie Ausbildung, Krankheit oder Behinderung.
Mit dem so genannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 soll die Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit deutlich erleichtert werden. Danach gilt seit dem Jahr 2012: Die Eltern müssen keine persönlichen Voraussetzungen nachweisen, sondern haben Anspruch auf das Absetzen von Kinderbetreuungskosten. Jetzt können alle Eltern die Kosten der Betreuung ihrer Kinder im Alter bis 14 Jahre im Rahmen der Höchstbeträge (4000 Euro) steuerlich absetzen. Diese Regelung ist unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Die Kosten sind einheitlich als Sonderausgaben abziehbar.
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Falls ein Elternteil beziehungsweise der oder die Alleinerziehende bisher weder erwerbstätig, noch in Ausbildung, behindert oder krank ist (also arbeitslos ist), werden Betreuungskosten nur für Kinder im Kindergartenalter von drei bis fünf Jahren anerkannt. Mit der neuen Regelung sind künftig auch in diesem Fall Kinder von Geburt an bis zum 14. Lebensjahr begünstigt.
Der zweite Teil des neuen Steuergesetzes ist der Wegfall der einkommensabhängigen Prüfung der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder. Bisher erhalten Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge nur dann, wenn das Einkommen des Kindes unter 8004 Euro pro Kalenderjahr liegt. Seit 2012 wird dieser Einkommensnachweis der volljährigen Kinder nicht mehr verlangt. Erst nach Abschluss der ersten Berufsausbildung muss nachgewiesen werden, dass das volljährige Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
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Quelle: amr, t-online.de
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