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Haftungsrecht: Wann Kinder bei Unfällen im Straßenverkehr haften


Haftungsrecht
Wann Kinder bei Unfällen im Straßenverkehr haften

dpa-tmn, Paul Glauben, dpa

22.12.2011Lesedauer: 3 Min.
Wenn Kinder plötzlich auf die Straße laufen, sind sie haftbar.Vergrößern des BildesWenn Kinder ab zehn Jahren plötzlich auf die Straße laufen, sind sie haftbar. (Quelle: dpa-tmn-bilder)
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Für Kinder ist das richtige Verhalten im Straßenverkehr eine große Herausforderung. Gerade für jüngere ist es nicht leicht, in jeder Situation richtig zu reagieren. Doch ab wann müssen Kinder haften, wenn sie einen Unfall verursachen? Die Gerichte sind beim Haftungsrecht nicht einer Meinung.

Ab zehn Jahren sind Kinder haftbar

Es ist das größte Schreckenserlebnis für Eltern und Autofahrer: Ein Kind läuft unvermittelt auf die Fahrbahn. Neben der menschlichen Tragödie, die mit möglichen Verletzungen und deren Folgen verbunden ist, stellt sich zwangsläufig auch die Haftungsfrage. Zwar haften Kinder unter sieben Jahren überhaupt nicht. Und der Gesetzgeber hat die Haftung von Kindern zwischen sieben und zehn Jahren auf vorsätzlich verursachte Schäden begrenzt. Doch diese Haftungsbegrenzung entfällt nach dem Wortlaut des Gesetzes schlagartig mit dem Tag der Vollendung des zehnten Lebensjahres.

Unvermittelt auf die Straße gerannt

Vor diesem Hintergrund streiten die Gerichte, wann Kindern, die das zehnte Lebensjahr überschritten haben, die volle Verantwortung für Unfälle anzulasten ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat dies beispielsweise in einem Fall so gesehen, in dem ein knapp Elfjähriger unvermittelt auf die Straße gelaufen war (Az.: 14 W 13/11). Auch andere Gerichte, wie etwa die Oberlandesgerichte Hamm (Az.: 13 U 179/08), Frankfurt (Az.: 14 U 149/07) und Oldenburg (Az.:1 U 80/07) sowie das Kammergericht Berlin (Az.: 12 U 178/09) haben ebenso geurteilt und das sorglose Überqueren der Straße durch einen Minderjährigen als einen besonders schweren Verstoß gewertet.

Ebenso neigt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu dieser Auffassung, denn er hat die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm nicht angenommen (Az.: VI ZR 296/09). Dieser Fall war besonders tragisch, denn der verletzte Junge hatte gerade erst vor sieben Tagen das zehnte Lebensjahr vollendet, als er hinter einem an einer Ampel stehenden Lastwagen auf die Straße rannte und von einem Pkw erfasst wurde.

Kollision mit dem Fahrrad

Die volle Haftung von Kindern wird von den Gerichten aber nicht nur beim unvorsichtigen Überqueren der Straße angenommen, sondern auch, wenn sie, beispielsweise mit einem Fahrrad, aktiv am Straßenverkehr teilnehmen. So hat das OLG Nürnberg einem zwölfeinhalb Jahre alten Jungen die volle Haftung auferlegt, der wegen zu hoher Geschwindigkeit mit seinem Fahrrad mit einem langsam fahrenden Pkw kollidierte (Az.: 13 U 901/05). Auch in diesem Fall hat der BGH die Annahme der Revision abgelehnt (Az.: VI ZR 184/05).

Schranke missachtet und vom Zug erfasst

Das Amtsgericht Wismar wertete das Überfahren eines Stoppschildes mit dem Fahrrad als gravierenden Verkehrsverstoß eines Zwölfjährigen (Az.: 12 C 298/05). Das Landgericht Stade sah die volle Verantwortlichkeit eines zehneinhalb Jahre alten Kindes, das bei geschlossener Bahnschranke die Gleise überquert hatte und von einem Zug erfasst wurde (Az.: 2 S 59/08).

Andere Gerichte relativieren Haftbarkeit der Kinder

Andere Gerichte wie die Landgerichte Kleve (Az.: 5 S 135/09) und Dortmund (Az.: 21 O 55/08) sowie das Amtsgericht Essen (Az.: 11 C 98/10) sehen bei Unfällen im Straßenverkehr in Kindern eher Opfer als Täter. Sie lehnen deshalb jeden Automatismus in dem Sinne ab, dass ein Kind mit Vollendung des zehnten Lebensjahres in jedem Fall auch schon in vollem Umfang haften müsse. Der Verfassungsgerichtshof Berlin argumentierte in einem Fall sogar, die Gerichte seien zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kinder verpflichtet, bei Minderjährigen eine Haftungsbegrenzung besonders intensiv zu prüfen (Az.: VerfGH - 31/09).

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