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Kindergeld für Volljährige nur bei intensiver Ausbildungplatzsuche


Kein Ausbildungsplatz - kein Geld?

Von t-online, dpa
Aktualisiert am 07.07.2016Lesedauer: 2 Min.
Kindergeld gibt es auch für volljährige Kinder in Ausbildung. Doch einmal bewerben reicht nicht.Vergrößern des BildesKindergeld gibt es auch für volljährige Kinder in Ausbildung. Doch einmal bewerben reicht nicht. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Eltern volljähriger Kinder steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu, solange das Kind ausgebildet wird. Aber fehlt ein Ausbildungsplatz, kann das Kindergeld gefährdet sein. Es muss ernsthafte Bemühungen um die Suche nach einem Ausbildungsplatz geben. Die Ausbildungswilligkeit muss durch Unterlagen wie Bewerbungsabsagen nachgewiesen werden.

Auflagen für den Bezug von Kindergeld bei volljährigen Kindern

Der Bund der Steuerzahler weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hin, das im Gegensatz zur Handhabung der Kindergeldkassen strengere Anforderungen stellt. In dem verhandelten Fall war das Kind nicht bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Das Kind musste daher eigenständige Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unternehmen.

Die Richter urteilten, dass in einem Zeitraum von vier Jahren durchschnittlich eine Bewerbung im Monat nicht ausreicht (Az.: 6 K 6346/10). Das gilt vor allem, wenn das Kind lediglich über einen einfachen Schulabschluss verfügt. Zwar genügt es bei einer Meldung bei der Agentur für Arbeit, dass die Registrierung nur alle drei Monate erneuert wird, allerdings besteht dieser zeitliche Rahmen nicht bei einer eigenständigen Suche nach einem Ausbildungsplatz.

Wer ist bezugsberechtigt?

Die Personengruppe, die finanzielle Unterstützung des Staates in Form des Kindergeldes beziehen kann, ist genau definiert: Kindergeld erhalten deutsche Eltern, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch die Eltern, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Außerdem erhalten Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, für die allgemeine Freizügigkeit gilt, Kindergeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Auch andere in Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Ebenso können anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber Kindergeld erhalten.

Für jedes Kind nur einmal - auch bei getrennten Eltern

Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können untereinander durch eine Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll.

Bei getrennt lebenden Eltern erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist.

Alle Kinder sind gleichberechtigt

Als Kinder gelten dabei nicht nur leibliche Kinder, sondern gleichberechtigt auch Adoptivkinder oder Stiefkinder und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt dauerhaft aufgenommen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Kindergeld auch an Pflegeeltern von Pflegekindern bezahlt, sofern sie wie eigene Kinder zur Familie gehören und kein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht.

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