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Kindesunterhalt: Was Eltern wissen müssen


Was Eltern über Kindesunterhalt wissen müssen

t-online, Claudia Staub

Aktualisiert am 04.09.2015Lesedauer: 5 Min.
Eltern müssen für ihre Kinder sorgen - auch nach einer Trennung.Vergrößern des BildesEltern müssen für ihre Kinder sorgen - auch nach einer Trennung. (Quelle: mcphoto/imago-images-bilder)
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Wenn sich Paare mit Kindern trennen, ist das für alle Beteiligten eine belastende Situation. Häufig kommt es zusätzlich zu Streit um die Finanzen. Die Höhe des Kindesunterhalts wird normalerweise über die Düsseldorfer Tabelle geregelt. Dennoch können sich viele getrennte Eltern über Geldfragen erst vor Gericht einigen.

Minderjährige Kinder, deren Eltern geschieden oder getrennt sind, sind auf Unterhalt angewiesen. Aber auch erwachsene Kinder, die in einer Ausbildung sind, haben Anspruch, Unterhalt während ihrer Ausbildung beziehen.

Erhöhte Kosten nach einer Trennung

Die Kosten für Miete, Versicherungen oder Mobilität, die man sich als Familie teilen konnte, müssen nach einer Trennung von jedem Elternteil einzeln bestritten werden. Die Grenzen der finanziellen Belastung werden schnell erreicht, vor allem bei dem Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt.

Besonders Frauen sind von Armut bedroht

Auch wenn es immer weniger Vollzeit-Mütter gibt, haben doch die meisten Frauen mit der Familiengründung ihre Arbeitszeit reduziert oder sind auf Minijobs ausgewichen. Im Falle einer Trennung sind diese Frauen besonders von Armut bedroht, denn sie haben weniger Geld zur Verfügung als die meist in Vollzeit arbeitenden Väter.

Das Dilemma der Alleinerziehenden

Hinzu kommt das Dilemma der Alleinerziehenden: Wer Kinder hat, will meist nicht Vollzeit arbeiten, ist aber aus finanziellen Gründen darauf angewiesen. Auch, weil seit der Unterhaltsrechtsreform eine Arbeitsverpflichtung schon ab dem dritten Lebensjahr des Kindes bestehen kann. Wer viel arbeitet, hat weniger Zeit für die Kinder, die unter der Trennungssituation sowieso schon leiden. Ein Zwiespalt, der sich kaum auflösen lässt und so wird um jeden Euro Unterhalt erbittert gestritten.

Väter fühlen sich dagegen oft zu "Zahlpapas" degradiert. Sie würden die Kinder gern öfter sehen als nur am Wochenende und beklagen, dass ihnen aufgrund der Unterhaltszahlungen zu wenig Geld zum Leben bleibt.

Eltern müssen für ihre Kinder sorgen

Rechtlich gesehen sind Eltern ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Dabei wird die Pflege, Erziehung und Betreuung eines Kindes vom Gesetzgeber als Unterhalt anerkannt. Das heißt, der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat seine Unterhaltspflicht erfüllt, er leistet den sogenannten Betreuungsunterhalt.

Der andere Elternteil muss seinen Unterhalt als Geldzahlung leisten, er schuldet den Barunterhalt. Die Höhe dieser Zahlung regelt die Düsseldorfer Tabelle. Hierauf haben sich Vertreter aller Oberlandesgerichte geeinigt. Die Tabelle baut auf dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach Paragraph 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf.

Bestreiten des Lebensunterhalts muss möglich sein

Die Höhe des Unterhalts hängt vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Grundsätzlich muss dem Zahlenden ein Betrag zum Bestreiten es eigenen Lebensunterhalts bleiben, der sogenannte Selbstbehalt. Dieser beträgt seit Januar 2015 1080 Euro im Monat für Erwerbstätige und 880 Euro im Monat für nicht Erwerbstätige.

Knackpunkt ist die Einkommensermittlung

Die Ermittlung des Nettoeinkommens, von dessen Höhe die Unterhaltszahlung abhängt, ist der Knackpunkt bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle. Welche Teile des Einkommens berücksichtigt werden müssen, ob beispielsweise Schulden angerechnet werden oder wie mit Immobilienbesitz zu verfahren ist, ist nicht immer leicht zu durchschauen. Hinzu kommt, dass auch Gerichte dies unterschiedlich bewerten, je nachdem welchem Oberlandesgericht sie zugeordnet sind. Experten empfehlen daher, sich vom Jugendamt oder einem Anwalt beraten zu lassen.

Unterhaltstitel gibt Sicherheit

Grundsätzlich können Eltern den Kindesunterhalt aber auch ohne Gericht frei miteinander vereinbaren. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Höhe des Kindesunterhalts dennoch schriftlich festhalten. Beim Jugendamt oder einem Notar lässt sich das beurkunden.

Wenn Eltern sich nicht einigen können, bleibt der Rechtsweg. Der Unterhaltspflichtige ist zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichtet und kann notfalls auf die Herausgabe der Angaben verklagt werden. Auch auf die schriftliche Festlegung des Unterhalts besteht ein Rechtsanspruch. Im Amtsdeutsch nennt sich das "Unterhaltstitel" oder "Jugendamtsurkunde". Dabei handelt es sich um eine Absicherung für den Fall, dass die Zahlungen eingestellt werden. Mit einem Titel sind ohne weitere gerichtliche Schritte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie zum Beispiel Lohnpfändungen möglich.

Wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich mit dem ehemaligen Partner nicht selbst auseinandersetzen will, ist auch eine Beistandschaft durch das Jugendamt möglich. Dieser Beistand fungiert als gesetzlicher Vertreter des Kindes und ist als solcher berechtigt, die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. In Streitfragen kann der Beistand das Kind vor Gericht vertreten und Unterhaltsansprüche durchsetzen.

Was tun bei Mehrausgaben?

Nicht geregelt durch die Düsseldorfer Tabelle ist der Sonder- und Mehrbedarf eines Kindes. Bei Mehrbedarf handelt es sich um Kosten, die regelmäßig anfallen, zum Beispiel für eine Therapie. Sonderbedarf sind dagegen Kosten, die nur einmalig auftreten, wie zum Beispiel eine Klassenfahrt. Diese Kosten müssen von beiden Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen getragen werden.

Wenn der Partner nicht zahlt

Wenn der Unterhaltspflichtige über kein ausreichendes Einkommen verfügt oder nicht zahlt, können Alleinerziehende vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts bekommen. Dieser wird maximal 72 Monate gezahlt und endet spätestens, wenn das Kind zwölf Jahre alt ist. Diese Regelung soll in erster Linie den Elternteil entlasten, bei dem das Kind lebt und nicht etwa den Zahlungsunfähigen oder -unwilligen. Die Ansprüche des Kindes gehen daher auf den Staat über, der diese beim Unterhaltspflichtigen zurückfordern kann. Nach 72 Monaten oder für Kinder über zwölf Jahre kommen auch Sozialleistungen in Betracht.

Gesteigerte Unterhaltspflicht bei Minderjährigen

Die Zahl der Unterhaltspflichtigen, die kein oder unregelmäßig Geld für ihre Kinder überweisen, steigt seit Jahren an. Ende 2013 belief sich der ausstehende Unterhalt auf knapp 170 Millionen Euro. Ein Jahr vorher fehlten deshalb knapp 141 Millionen Euro in der Kasse der Behörden. Dabei besteht gerade gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeutet, der Zahlungspflichtige muss alles Zumutbare tun, um den Unterhalt leisten zu können, zum Beispiel einen Nebenjob annehmen oder auf sein Vermögen zurückgreifen. Auch Arbeitslose müssen dies nachweisen, etwa indem sie eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen vorlegen können.

Wann der Kindesunterhalt endet

Für die Zahlung des Kindesunterhalts gibt es keine Altersgrenze. Gezahlt werden muss auf jeden Fall bis zum Ende der ersten Berufsausbildung. Bei volljährigen Kindern sind beide Eltern verpflichtet, den Unterhalt zu zahlen, auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Den Anspruch auf den Unterhalt muss nun aber das Kind selbst geltend machen.

Betreuungsunterhalt für Expartner

Im Fall einer Trennung können nicht nur Kinder unterhaltsberechtigt sein. Auch ehemalige Partner erhalten Geld (auch, wenn sie nicht verheiratet waren), solange gemeinsame Kinder betreut werden, die jünger als drei Jahre sind. Danach laut BGB "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht". Nach dem dritten Geburtstag des Kindes muss dies aber im Einzelfall konkret nachgewiesen werden.

Gründe für weitergehenden Betreuungsunterhalt können zum Beispiel eine unzureichende Betreuungssituation für das Kind sein, die eine Vollzeitstelle nicht zulässt oder weil das Kind chronisch krank ist und deshalb einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweist. Die Höhe des Unterhalts richtet sich bei getrennten Eheleuten nach den Lebensverhältnissen vor der Trennung. Bei ehemaligen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft knüpft das Gesetz an das Einkommen an, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Allerdings muss auch hier dem Zahlenden ein Selbstbehalt bleiben.

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