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Kindergeld gibt es, bis das Prüfungsergebnis bekannt ist


Urteil
Kindergeld gibt es bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 14.10.2015Lesedauer: 1 Min.
Die Wartezeit bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zählt zur Studienzeit.Vergrößern des BildesDie Wartezeit bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zählt zur Studienzeit. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Auch für erwachsene Kinder können Eltern Kindergeld beziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Studenten beispielsweise gilt das Studium erst dann als beendet, wenn die Prüfungsergebnisse bekannt sind.

Solange haben Studierende Anspruch auf Kindergeld, vorausgesetzt, sie haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler und verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen (Az.: 4 K 357/11).

Familienkasse wollte nicht zahlen

In dem konkreten Fall zahlte die Familienkasse einem Vater kein Kindergeld für den Zeitraum, in dem seine Tochter auf die Bekanntgabe ihrer Prüfungsergebnisse wartete. Obwohl die Tochter die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllte, argumentierte die Familienkasse: Das Studium wurde beendet, nachdem die Studentin ihre letzte Prüfung abgelegt hatte.

Wartezeit zählt zum Studium

Doch das Finanzgericht Sachsen urteilte anders: Das Hochschulstudium sei erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse abgeschlossen. Eltern in einer ähnlichen Situation können sich darauf berufen. Da jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, muss das Finanzamt dem Einspruch nicht stattgeben.

Wann der Anspruch entfällt

Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn das volljährige Kind in der Wartezeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf nachgeht.

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