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Sorgerecht: Auszug Minderjähriger nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten


Jugendliche
Ausziehen nur mit Zustimmung der Eltern

t-online, dpa, rw

Aktualisiert am 18.01.2013Lesedauer: 3 Min.
Ausziehen nur mit Einwilligung der Eltern.Vergrößern des BildesAusziehen nur mit Einwilligung der Eltern. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Es gibt vielfältige Gründe dafür, dass Kinder schon vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres von zu Hause ausziehen wollen. Der häufigste ist, dass sie eine interessante Lehrstelle gefunden haben, die so weit von der elterlichen Wohnung entfernt liegt, dass sich das tägliche Pendeln nicht lohnen würde. Doch auch wenn sich so mancher Jugendlicher mit dem Eintritt ins Berufsleben sehr erwachsen fühlen mag: Vor dem Gesetz ist er es nicht. Und so ist bei einem Auszug des noch minderjährigen Kindes einiges zu beachten.

Jugendliche sind nur bedingt geschäftsfähig

Den Schulabschluss geschafft und einen Ausbildungsplatz in der Tasche - jetzt kann das Leben losgehen! Doch manchmal ist ein Umzug unvermeidlich, um die Wunsch-Lehrstelle überhaupt antreten zu können. Wer noch nicht volljährig ist, darf aber nicht einfach so von zu Hause ausziehen. Denn ein Minderjähriger ist nur bedingt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass er keine Verträge abschließen darf, die Verpflichtungen an ihn stellen, wie Matthias Grandel erklärt. "Das ist aber bei einem Mietvertrag der Fall, schließlich verpflichtet er sich dort beispielsweise zur Zahlung der Miete", führt der Augsburger Rechtsanwalt weiter aus. In diesem Fall müssten die Eltern des Kindes den Vertrag abschließen. Dann haften sie allerdings auch für mögliche Schäden an der Mietsache und für die fällige Monatsmiete, sofern der Jugendliche hier in Zahlungsrückstand gerät.

Nicht zu lange binden

Für Jugendliche ist es nicht immer leicht, von jetzt auf gleich selbstständig einen Haushalt zu führen und die Übersicht über alle anfallenden Kosten zu behalten. Grandel rät daher zum Führen eines Haushaltsbuches, in dem alle fixen Kosten und Ausgaben vermerkt werden. "Abraten würde ich immer von langfristigen Verpflichtungen, bei denen sich der Jugendliche übermäßig lange bindet", so der Jurist. So gäbe es beispielsweise befristete Mietverträge mit langen Laufzeiten, die nicht innerhalb der üblichen Frist von drei Monaten gekündigt werden könnten. Problematisch sind solche Mietverträge deshalb, weil es passieren kann, dass im Laufe der Probezeit das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis gekündigt wird. Eine übermäßig lange Kündigungsfrist kann dann schnell zur Kostenfalle werden. Aber auch nach Ablauf der Probezeit können berufsbedingte Umzüge oder auch einfache Unzufriedenheit mit der bestehenden Wohnsituation dazu führen, dass man den Abschluss eines Mietvertrags mit langer Kündigungsfrist im Nachhinein sehr bereut.

Eltern sind unterhaltspflichtig

Ohne Einverständnis der Eltern beziehungsweise der Erziehungsberechtigten, darf ein Jugendlicher nicht ohne weiteres ausziehen. Geben die Eltern ihre Erlaubnis, so sind sie für ihr Kind auch unterhaltspflichtig. Der Jugendliche müsse sich schließlich lebensnotwendige Dinge wie die eigene Wohnung, Kleidung und Essen finanzieren können, erklärt Fachanwalt Jochem Schausten. Der Mindestanspruch eines Jugendlichen mit eigenem Haushalt beträgt 640 Euro. "Was darüber hinausgeht, liegt im Ermessen der Eltern", erläutert der Krefelder Experte für Familienrecht.

Ausziehen gegen elterlichen Willen nur bei Sorgerechtsentzug

Wenn die Eltern den Auszug ablehnen, wird es für den Jugendlichen schwierig, denn solange die Eltern das Sorgerecht inne haben, halten sie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Werden sich der auszugswillige Jugendliche und seine Eltern nicht einig, kann sich der Minderjährige an das Jugendamt wenden. Das Jugendamt prüft dann, ob im Interesse des Kindes ein Entzug des elterlichen Sorgerechts in Frage kommt. Das allerdings ist immer erst der letzte Schritt, der erst dann vollzogen wird, wenn die Situation bereits völlig eskaliert ist. Ein Sorgerechtsentzug komme nur in Frage, wenn das Kind wirklich bedroht sei, in seiner Entwicklung massiv eingeschränkt werde oder aus ernstzunehmenden Gründen um Inobhutnahme bitte, wie eine Mitarbeiterin des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg in Berlin erklärt. Und selbst dann komme der Sorgerechtsentzug nur in Frage, wenn die Eltern eine Klärung des Sachverhalts verweigerten.

In einem solchen Fall stellt das Jugendamt vor Gericht den Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge. Wird dem Antrag entsprochen, muss ein anderer Sorgeberechtigter gefunden werden. Oft sind das die Jugendämter selbst oder auch Berufsbegleiter aus gemeinnützigen Vereinen. Das Gericht kann das Sorgerecht aber auch einem Verwandten des Jugendlichen übertragen.

Jugendämter versuchen zu vermitteln

Bevor mit dem Antrag auf Sorgerechtsentzug das letzte juristische Mittel eingesetzt wird, versuchen die Jugendämter in der Regel zwischen Eltern und Minderjährigem zu vermitteln. Erkennen Eltern und Kind zusammen, dass die Situation verfahren ist, kann zum Beispiel eine vorübergehende Krisenunterbringung mit Zustimmung der Eltern sinnvoll sein. In einem solchen Fall bleiben die Eltern unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich am gemeinsamen Einkommen der Eltern und dem Alter des Kindes. Die genauen Beträge orientieren sich an der Düsseldorfer Tabelle. Sind die Eltern arbeitslos, geht zumindest das Kindergeld an das Jugendamt. Den Rest der Kosten trägt die Jugendhilfe. In aller Regel finanziere der Staat den Jugendlichen aber keine eigene Wohnung für sich allein, wie Familienrechtler Schausten erklärt.

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