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Jugendschutzgesetz 2013: Arbeiten - wie lange in Schulzeit und Ferien?

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Jugendschutzgesetz 2013: So lange dürfen Minderjährige arbeiten

02.01.2013, 17:05 Uhr | t-online.de

Jugendschutzgesetz 2013: Bis 22 Uhr dürfen Jugendliche ab 15 Jahren jobben. (Quelle: imago)

Bis 22 Uhr dürfen Jugendliche ab 15 Jahren jobben. (Quelle: imago)

Sie wollen ins Kino gehen, Klamotten kaufen, ein iPod oder das aktuellste Handymodell haben - mit zunehmendem Alter wachsen bei Jugendlichen die Ansprüche. Da reicht das Taschengeld meist nicht mehr aus und wenn die Eltern Sonderwünsche meist nur begrenzt finanzieren, entscheiden sich viele Teenager, zu jobben, um ihr Taschengeld aufzubessern. Doch dabei muss das Jugendschutzgesetz beachtet werden. Es regelt, wie viel und wie lange Jugendliche arbeiten dürfen.

Jugendschutzgesetz muss beachtet werden

Voraussetzung für einen Job ist, dass die Einschränkungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. "Eltern sollten sich auf jeden Fall an diese sinnvollen Regelungen halten", sagt Erziehungsberaterin Dorothee Lappehsen-Lengler.

Kinder ab 13 Jahren dürfen Taschengeld aufbessern

Demnach dürfen Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren überhaupt nicht arbeiten, und auch ältere Jugendliche nur unter bestimmten Voraussetzungen. 

Schüler ab 13 dürfen ihr Taschengeld durch leichte Arbeiten aufbessern - Zeitungen austragen, Babysitten, Hilfe beim Einkaufen, Handreichungen beim Sport oder Nachhilfe geben, sind erlaubt. Während der Schulzeit dürfen Kinder und Jugendliche maximal zwei Stunden pro Tag und nur zwischen acht Uhr morgens und sechs Uhr abends Geld verdienen.

Arbeiten in den Ferien ab 15 Jahren

Schüler ab 15 Jahren können dagegen bis zu vier Wochen im Jahr, also 20 Arbeitstage zu jeweils acht Stunden Ferienarbeit machen. Die Arbeitszeit muss zwischen sechs Uhr morgens und acht Uhr abends liegen. Es gibt auch einige Ausnahmen: Im Bäckerhandwerk - nicht in Konditoreien - dürfen 16-Jährige um 5 Uhr anfangen, 17-Jährige um 4 Uhr. Ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr dürfen Jugendliche über 16 Jahre in der Landwirtschaft tätig sein. Im Gaststättengewerbe dürfen über 16-Jährige bis 22 Uhr arbeiten. Arbeiten 14- oder 15-Jährige in künstlerischen Bereichen, dürfen sie mit Erlaubnis des Jugendamtes auch bis 22 Uhr arbeiten. An Wochenenden und Feiertagen gilt, von einigen Ausnahmen abgesehen, ein Arbeitsverbot für Jugendliche.

Wenn Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren nicht mehr Vollzeit schulpflichtig sind, können sie bis zu acht Stunden täglich arbeiten, dürfen aber die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht überschreiten.

Quelle: t-online.de

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