Entschuldigung
Entschuldigung für die Schule richtig schreiben02.05.2013, 17:09 Uhr | rw, t-online.de
Entschuldigung für die Schule: Was der Lehrer akzeptieren muss. (Quelle: imago)
Wenn ein Kind krank wird, kann es nicht zur Schule gehen. Weil es in Deutschland aber eine allgemeine Schulpflicht gibt, ist es notwendig, dass die Eltern die Schule über den Grund des Fernbleibens informieren und ihm eine Entschuldigung schreiben. Nicht jedem ist aber klar, welche formalen und inhaltlichen Anforderungen die Schulen an eine Entschuldigung stellen. Und einige Eltern tun sich auch mit ziemlich kuriosen Entschuldigungen hervor. Berechtigen nasse Dessous zum Fernbleiben vom Unterricht oder eine gefühlte Lebensgefahr durch Lesen dazu, keine Hausaufgaben zu machen? Einige Beispiele für witzige Entschuldigungen haben wir für Sie zusammengestellt.
Solange ein Kind nicht volljährig ist, obliegt den Eltern die Aufsichtspflicht über ihren Nachwuchs. Das beinhaltet auch, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Schulpflicht wahrnimmt. Wenn dies aus guten Gründen einen oder mehrere Schultage lang nicht möglich ist, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule in angemessener Weise über die Gründe zu informieren. Die Schulgesetze der Bundesländer weisen Eltern eine "Entschuldigungspflicht" zu. "Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (zum Beispiel Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen", heißt es beispielsweise in der Schulbesuchsverordnung Baden-Württembergs.
Die verschiedenen Landesgesetze und- verordnungen geben dabei allerdings nur einen groben gesetzlichen Rahmen vor. Darüber hinaus genießen die einzelnen Schulen ziemlich weitreichende Freiheiten bei der Ausgestaltung, wie und wann sie über das Fehlen eines Schülers informiert werden wollen. Gesetze beziehungsweise Verordnungen schreiben zwar vor, dass spätestens am zweiten Fehltag eine mündliche und am dritten Fehltag eine schriftliche Entschuldigung bei der Schule vorliegen muss, im Rahmen der Hausordnung können Schulen aber auch weitergehende Regelungen beschließen. Auch die Hausordnungen, die zu Beginn eines Schuljahres verteilt werden, sind für Eltern und Kinder verbindlich.
Viele Schulen fordern zum Beispiel, dass schon am ersten Fehltag vor Unterrichtsbeginn über das Sekretariat die Schule über das Fernbleiben des Kindes informiert wird. Und das aus gutem Grund: "So kann eine Unregelmäßigkeit auf dem Schulweg schneller bemerkt werden", erklärt zum Beispiel die August-Lämmle-Schule in Steinenberg in einem Elternbrief die Praxis. Auch wenn diese Vorgabe rigider ist, als vom Schulgesetz gefordert, erscheint sie in Zeiten, in denen immer wieder Horrormeldungen über entführte Kinder durch die Medien gehen, wohlbegründet zu sein.
Umgekehrt zeigen sich viele Schulen an anderer Stelle entgegenkommend. Liegt bei längerem Fehlen eine mündliche Entschuldigung vor, reicht es vielen Schulen, wenn der Schüler eine schriftliche Entschuldigung mit zum Unterricht bringt, sobald er wieder teilnimmt. Mit der eigentlich vorgeschriebenen dreitägigen Frist, innerhalb der eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt werden muss, nehmen es viele Lehrer nicht so genau, solange sie über den Grund des Fehlens informiert sind.
Nicht jedem ist klar, was mit den in der Baden-Württembergischen Schulbesuchsverordnung erwähnten "zwingenden Gründen", die ein Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigen, gemeint ist. Der häufigste und ein vom Gesetz her abgedeckter Grund, nicht zur Schule zu gehen, ist natürlich Krankheit. Bei einer längeren oder auch bei recht häufigen kurzen Fehlzeiten ist es sinnvoll, zusätzlich ein ärztliches Attest einzureichen. Nach Gesetz muss erst ab dem zehnten Fehltag ein ärztliches Attest eine tatsächliche Krankheit bescheinigen. Wenn durch allzu häufiges kurzzeitiges Fehlen Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Entschuldigung bestehen, kann die Schule im Einzelfall auch schon vorher auf eine ärztliche Bescheinigung bestehen.
Neben Krankheiten gibt es aber auch weitere gute Gründe dafür, der Schule fernzubleiben. Zu diesen gehören:
Anders als eine Krankheit ist eine Hochzeit oder auch ein Termin beim Arbeitsamt zur Berufsberatung planbar. Der Klassenlehrer sollte also auch im Vorfeld über das beabsichtigte Fernbleiben informiert werden. In einigen Fällen haben Schule und Lehrer einen gewissen Ermessensspielraum, ob dem Antrag auf Befreiung vom Unterricht entsprochen wird. So ist die Hochzeit des Schwippschwagers in Amerika wohl kein Grund für siebentägiges Fehlen. Geht es aber um die Heirat der eigenen Schwester und nur einen Fehltag wird sich wohl kaum ein Lehrer querstellen.
Nicht erlaubt, aber bei vielen Eltern sehr beliebt, ist es, die Schulferien eigenmächtig zu verlängern. Vor allem nach den Sommerferien, aber auch nach dem winterlichen Skiurlaub erleben viele Schulen, dass die Klassen erst nach und nach wieder zu voller Stärke finden. Viele Familien kommen, wohl auch weil dann die Urlaubspreise etwas niedriger sind, am zweiten oder dritten Schultag aus ihrem Urlaub zurück. Dann wird dem Kind hinterher schnell eine Entschuldigung geschrieben. Zwar wird die Schule dies im Einzelfall nicht nachweisen können, erlaubt ist eine solche Praxis aber trotzdem nicht. Und ein Klassenlehrer wird sich, auch wenn er keine direkte Handhabe dagegen hat, sicherlich seinen Teil denken.
Unklarheit herrscht bei manchen Eltern auch darüber, welche Angaben eine Entschuldigung oder ein Antrag auf Beurlaubung überhaupt beinhalten muss. Einige Schulen bieten bereits Vordrucke für Entschuldigungen an. Wo dies nicht der Fall ist, muss sie von Hand oder am PC geschrieben werden. Die wesentlichen Elemente, die in eine Entschuldigung gehören sind:
Ein Antrag auf Beurlaubung sollte dieselben Elemente enthalten und, sofern dies möglich ist, mindestens eine Woche vor Beginn der beabsichtigten Fehlzeit eingereicht werden. Ein Beispiel dafür, wie eine Entschuldigung und ein Antrag auf Beurlaubung aussehen können, finden Sie hier.
02.05.2013, 17:09 Uhr | rw, t-online.de
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