05.12.2012, 17:05 Uhr | AFP, t-online.de, dapd
Das Bundessozialgericht urteilte: Auch kleine Kliniken dürfen Frühchen behandeln. (Quelle: dapd)
Religiöse oder moralische Bedenken gegen den Lehrplan einer staatlichen Schule rechtfertigen keine Schulverweigerung. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte in einem am 5. Dezember veröffentlichten Beschluss einen Bußgeldbescheid gegen Eltern, deren Kinder dem Unterricht ferngeblieben waren.
Die im Großraum Bonn lebenden Eltern hatten nach Gerichtsangaben 2010 ihren damals zehn Jahre alten Sohn und ihre achtjährige Tochter nicht in der Schule anmelden wollen. Zur Begründung führten sie ins Feld, die im Landesschulgesetz verankerte Schulpflicht verstoße gegen die Neutralitätspflicht des Staates. Der Schulunterricht sei "neomarxistisch" angelegt und ziele darauf ab, die Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören und christliche Werte aus der Gesellschaft zu entfernen. Die Schule erziehe die Kinder zur Schamlosigkeit und trainiere sie in der Gossensprache.
Daraufhin meldete das Kreisschulamt die Kinder selbst in der Schule an. Als sie nicht zum Unterricht erschienen, verhängte das Kreisschulamt ein Bußgeld in Höhe von jeweils 150 Euro.
Mit Verweis auf das Grundgesetz legten die Eltern beim zuständigen Amtsgericht Widerspruch ein. Sie argumentierten, das Kreisschulamt habe gegen die Menschenrechte und gegen die Grundrechte der Eltern verstoßen, wie das Rechtsportal Juris berichtet. Aber das Oberlandesgericht (OLG) hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Eltern nun abgelehnt (Aktenzeichen 1 RBs 308/12) und auf die Begründung des Amtsgerichts verwiesen.
In seinem nun vom OLG bestätigten Urteil befand hingegen das Amtsgericht, die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts unterliege nach dem Grundgesetz der Überwachung durch die staatliche Gemeinschaft. Zugleich unterstehe das Schulwesen der staatlichen Aufsicht. Damit dürfe der Staat unabhängig von den erzieherischen Vorstellungen der Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen. Es bleibe den Eltern unbenommen, im außerschulischen Bereich durch eigene erzieherische Maßnahmen ihrer Meinung nach bestehende Mängel der schulischen Erziehung auszugleichen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln kann der Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nur durch Befreiung von einzelnen schulischen Veranstaltungen nach Paragraf 43 Absatz 3 Satz 1 des nordrheinwestfälischen Schulgesetzes gelöst werden, nicht aber eine generelle Verweigerung des Schulbesuchs rechtfertigen.
Gegen den OLG-Beschluss können die Eltern kein Rechtsmittel mehr einlegen. Die beiden Kinder besuchen nach Gerichtsangaben unterdessen eine Realschule
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05.12.2012, 17:05 Uhr | AFP, t-online.de, dapd
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