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Media Markt darf Schüler locken: BGH-Urteil erlaubt Rabattaktion


Umstrittene Media-Markt-Werbung
Bundesgerichtshof erklärt Rabatt für Einser als zulässig

Von dpa, afp, dpa-afx
Aktualisiert am 04.04.2014Lesedauer: 2 Min.
Ein gutes Zeugnis erfreut Schüler auch ohne Rabatte.Vergrößern des BildesEin gutes Zeugnis erfreut Schüler auch ohne Rabatte. (Quelle: imago-images-bilder)
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"Zwei Euro für jede Eins im Zeugnis", damit dürfen Eltern, Omas und Tanten gute Leistungen belohnen - Einzelhändler aber auch. Solch eine Kaufpreisermäßigung ist zulässig, solange sie sich nicht auf konkrete Produkte, sondern das gesamte Sortiment bezieht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 3. April in Karlsruhe verkündeten Urteil. Damit unterlag der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) im Streit mit einem Media Markt in Passau.

Der BGH verwies zur Begründung drauf, dass allgemeine Kaufappelle die Entscheidungsfreiheit von Schülern noch nicht unangemessen beeinflussen und auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzten. Der Elektronikmarkt hatte im Juli 2011 in einer zweitägigen Aktion mit Kaufpreisermäßigungen von zwei Euro für jede Eins im Sommerzeugnis mit dem Motto geworben: "Man lernt nicht nur für die Schule, sondern für die Tiefpreise... Ich bin doch nicht blöd". Wer eine Eins im Zeugnis habe, solle zum Media Markt kommen und das Zeugnis vorlegen.

Kritik: Unerfahrenheit von Schülern ausgenutzt

Blöd war allerdings, dass der Markt zuvor nicht darauf hingewiesen hatte, dass er als Voraussetzung für die Ermäßigung jedes vorgelegte Zeugnis kopierte und die Kopie behielt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin unlautere Werbung, die Kinder zum Kaufen verleitet und verklagte den Elektronik-Fachmarkt. "Schüler werden unmittelbar aufgefordert, einen Kauf zu tätigen", kritisierte der Verbraucherschützer-Anwalt bei der mündlichen BGH-Verhandlung. Damit werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausgenutzt.

Der Anwalt des Fachmarktes wies jedoch darauf hin, dass nicht konkret für ein Produkt geworben wurde. Vom Ausnutzen der Unerfahrenheit von Kindern könne keine Rede sein.

BGH erkennt keinen Wettbewerbsverstoß

Der I. BGH-Zivilsenat sah nun - wie zuvor das Landgericht Passau und das Oberlandesgericht München - keinen Wettbewerbsverstoß. Eine unzulässige geschäftliche Handlung liege nicht vor, weil es keinen Kaufappell für bestimmte Produkte gegeben habe, sondern nur eine allgemeine, auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung. Auch einen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit von Schülern konnte der BGH nicht erkennen.

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