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Kinder können für elterliches Rentenkonto haften


Unfallversicherung rechtzeitig informieren
Kinder können für elterliches Rentenkonto haften

Von dpa
25.04.2017Lesedauer: 2 Min.
Rentenversicherung und AuszahlungenVergrößern des BildesVersicherungen müssen rechtzeitig über das Ableben einer Person informiert werden (Quelle: imago/Action Pictures)
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Kinder haften unter Umständen für ihre Eltern. Das kann zumindest gelten, wenn die Eltern jahrelang zu Unrecht Leistungen bezogen haben. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Ein generalbevollmächtigtes Kind haftet unter Umständen für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) hervor (Az.: L 16/3 U 58/14). Das bedeutet: Macht ein Sozialversicherungsträger eine Rückzahlung gegen die Eltern geltend, kann das Kind zur Zahlung verpflichtet sein.

In dem verhandelten Fall bezog ein Bauunternehmer eine Verletztenrente aus einem Berufsunfall. Der Mann war allerdings 1975 gestorben, das Geld in Höhe von zuletzt 510 Euro monatlich floss aber weiterhin auf das Konto seiner Frau. Als diese nun 2008 in ein Pflegeheim kam, erhielt die Tochter eine Generalvollmacht.

Unfallversicherung rechtzeitig informieren

Erst in diesem Zusammenhang erfuhr die Unfallversicherung vom Tod des Mannes. Die Beiträge seit dessen Tod forderte sie nun von der Tochter zurück. Einen kleinen Teil von rund 25.000 Euro konnte von dem Konto zurückgebucht werden. Den Rest sollte die Tochter von dem Konto der Mutter zahlen. Die Tochter weigerte sich allerdings und löste das Sparbuch der Mutter auf und überwies das Restguthaben von 129.000 Euro auf ein anderes Konto.

Das Gericht verurteilte die Frau allerdings zur Zahlung des noch offenen Betrages. Die Richter sahen die Tochter hier als Verfügende an. Der Rechtsbegriff sei weit gefasst und löse eine verschärfte Haftung aus, erklärten sie zur Begründung.

Anders als von der Frau eingewandt, sei nicht das kontoführende Kreditinstitut zur Zahlung verpflichtet. Bei einem Scheitern der Rücküberweisung hafteten sowohl der Verfügende als auch der Begünstigte und der Erbe.

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