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Privat oder öffentlich?
Wann Sie Gema-Gebühren bezahlen müssen

t-online, lc (CF)

Aktualisiert am 29.01.2021Lesedauer: 3 Min.
Eine Betriebsfeier gilt als öffentliche Veranstaltung. Die Musikwiedergabe muss daher angemeldet werden.Vergrößern des BildesEine Betriebsfeier gilt als öffentliche Veranstaltung. Die Musikwiedergabe muss daher angemeldet werden. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Die Gema sorgt dafür, dass Musiker bezahlt werden, wenn ihre Lieder öffentlich gespielt werden. Doch was heißt das genau? Wir erklären, was bei Betriebsfeiern, Hochzeiten und Geburtstagspartys gilt.

Wer Gema-Gebühren bezahlen muss und wie viel, ist vielen nicht klar. Grundsätzlich ist die Lizenzgebühr davon abhängig, ob Musik bei einer öffentlichen oder privaten Veranstaltung gespielt wird.

Doch was ist öffentlich und was privat? Und wie verhält es sich mit Hochzeiten, Betriebsfeiern oder dem Anrufbeantworter?

Was genau macht die Gema?

Die Gema ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie sorgt dafür, dass Musiker dafür bezahlt werden, wenn ihre Lieder irgendwo in Deutschland öffentlich gespielt werden.

In Deutschland ist die Gema nach eigenen Angaben für die Nutzungsrechte von mehr als 80.000 Musikverlegern, Komponisten und Textdichtern verantwortlich, die alle eine angemessene Bezahlung für ihre Werke erhalten möchten.

Zu den Zahlungspflichtigen gehören vor allem Besitzer von Bars und Restaurants, Diskotheken und Ladengeschäften, aber auch Radio- und Fernsehsender. Wie hoch die Gebühren ausfallen, richtet sich nach verschiedenen festgelegten Tarifen.

Muss ich Gebühren für private Feste zahlen?

Privatpersonen müssen selten Gema-Gebühren bezahlen, da sie üblicherweise keine Musik auf öffentlichen Veranstaltungen spielen. Das bedeutet, wenn Sie als Gastgeber auf einer Geburtstagsparty oder Hochzeit eine CD abspielen, müssen Sie auch nicht zahlen. Auch wenn ein Gast eine Ihnen unbekannte Freundin oder einen Freund mitbringt, ist das kein Problem.

Ab wann ist eine Veranstaltung öffentlich?

Veranstalten Sie hingegen eine Betriebsfeier oder eine Vereinsfeier, ändert sich die Lage. Diese Veranstaltungen gelten für die Gema als öffentlich, da hier wenigstens zwei nicht verwandte oder eng befreundete Personen gemeinsam Musik hören.

Nur, wenn alle anwesenden Personen in einer persönlichen Beziehung untereinander oder zum Veranstalter stehen (zum Beispiel innerhalb der Familie), ist eine Veranstaltung als privat zu bewerten.

Das heißt, je größer die Teilnehmerzahl, desto eher wird die Veranstaltung als öffentlich eingestuft. Betriebsfeste und Vereinsfeiern gelten in der Regel als öffentlich, Privatpartys wie Geburtstagsfeiern nicht.

Wichtig: Gezahlt werden müssen die Gebühren, bevor die Party beginnt. Vergessen Sie also nicht, Ihre Veranstaltung rechtzeitig anzumelden.

Was gilt für Warteschleifen und Anrufbeantworter?

Auch für eingespielte Musik in einer Warteschleife am Telefon, in der Ansage eines Anrufbeantworters oder auf einer Internetseite sind Gema-Gebühren fällig.

Diese können Sie jedoch umgehen, indem Sie klassische Musik oder alte Volkslieder verwenden. Deren Urheber sind in der Regel seit mehr als 70 Jahren tot und ihre Urheberrechte damit erloschen.

Gibt es Gema-freie Musik?

Ja. Online finden Sie zahlreiche Anbieter Gema-freier Musik. In diesen Datenbanken können Sie kostenlos Musik herunterladen, für die keine Gebühren anfallen. Versprechen Sie sich allerdings nicht zu viel: Diese Stücke werden meist von Hobbymusikern geschrieben und sind oft qualitativ nicht mit Radiomusik zu vergleichen.

Gema-Gebühren bezahlen oder nicht: Ein Anruf hilft weiter

Über die anfallenden Gebühren informieren Sie sich am besten vor Ihrer geplanten Veranstaltung durch einen Anruf bei der Gema. Auf diese Weise erhalten Sie auch eine Beratung über reduzierte Tarife, die zum Beispiel Bildungseinrichtungen oder Gaststätten erhalten können. Außerdem gibt es einen Online-Preisrechner, über den Sie sich auch direkt anmelden können.

Wer öffentlich Musik spielt, ohne zu zahlen, begeht im Übrigen eine Straftat. Es handelt sich dabei juristisch gesehen um Diebstahl. Werden Sie erwischt, droht die sogenannte Schadensrechnung und der doppelte Betrag der ursprünglichen Gebühren fällt an. Wenn die Schadensrechnung nicht bezahlt wird, geht der Fall vor Gericht.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • GEMA
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