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Erbschaft: Pflichtteil kann auch gestundet werden


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Erbschaft: Pflichtteil kann auch gestundet werden

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 27.03.2012Lesedauer: 1 Min.
Erbschaft: Der Pflichtteil kann gestundet werdenVergrößern des BildesErbschaft: Der Pflichtteil kann gestundet werden (Quelle: imago-images-bilder)
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Grundsätzlich kann jeder seinen Erben frei bestimmen. Allerdings haben enge Angehörige wie Kinder, Ehepartner oder Eltern bei einer Erbschaft Anspruch auf einen Pflichtteil, wie die Notarkammer Sachsen-Anhalt erklärt. Dieser müsse auch dann ausgezahlt werden, wenn die Angehörigen enterbt seien.

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Erbfall sofort fällig. Doch gerade das könne dem Erben unter Umständen Probleme bereiten. Oftmals stecke das gesamte Vermögen im Haus der Familie, das verkauft werden müsste, um den Pflichtteil auszuzahlen. Um solche Notverkäufe zu vermeiden, könne die Auszahlung auch gestundet werden.

Sonstiges Vermögen kann herangezogen werden

Dabei werde zunächst geschaut, ob die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben eine unbillige Härte sei. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn er gezwungen wird, ein Familienheim aufzugeben oder ein Unternehmen zu verkaufen. Zumutbar sei das aber unter anderem bei Kunstgegenständen, Antiquitäten oder Schmuckstücken aus Familienbesitz. Auch müsse ein Erbe einen Pflichtteil unter Umständen aus seinem sonstigen Vermögen bedienen.

Darüber hinaus werde geprüft, was eine Stundung für den Pflichtteilsberechtigten bedeutet. Dafür komme es in der Regel auf dessen persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse an.

Pflichtteil kann in Raten gezahlt werden

Abgelehnt werden könne die Stundung etwa, wenn der Pflichtteilsberechtigte bisher Unterhalt vom Erblasser erhielt. Am Ende führe die Interessenabwägung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem zu einer Kompromisslösung. So könne der Pflichtteil beispielsweise in Raten gezahlt werden.

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