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Steuererklärung: Verfallsdatum für alte Verluste aus Spekulationsgeschäften


Stichtag 1. Januar 2014
Verfallsdatum für alte Verluste aus Spekulationsgeschäften

Alexander Heintze für t-online.de

Aktualisiert am 14.10.2013Lesedauer: 3 Min.
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Angesammelte Verlustvorträge aus Aktien-Verkäufen noch in diesem Jahr steuerlich nutzenVergrößern des Bildes
Angesammelte Verlustvorträge aus Aktien-Verkäufen noch in diesem Jahr nutzen (Quelle: imago/ Michael Weber)

Ab dem 1. Januar 2014 können Anleger bestehende Verluste aus früheren Spekulationsgeschäften nicht mehr steuersparend verrechnet werden. Bis Ende des Jahres muss gehandelt werden.

Zahlreiche Anleger schleppen immer noch immense Verlustvorträge mit sich herum. Diese stammen häufig noch aus Zeiten des Neuen Marktes oder aus dem Krisenjahr 2008, als Anleger Aktien mit Verlust verkauften. Diese angesammelten Verlustvorträge aus Aktien-Verkäufen, die bis 2008 angefallen sind, sollten noch in diesem Jahr genutzt werden, um Steuern zu sparen. Bis Ende 2013 können Anleger die Verluste verwenden, um sie mit den Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Zertifikaten oder Fondsanteilen zu verrechnen. Künftig ist das nicht mehr ganz so einfach möglich.

Verrechnung wird schwieriger

"Die Verlustvorträge verfallen nicht ersatzlos. Es wird nur schwieriger, sie steuermindernd einzusetzen", weiß Karl-Heinz Köffler, Geschäftsführer der I.C.M. Independent Capital Management Vermögensberatung in Mannheim. Ab dem kommenden Jahr können Altverluste nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Dazu gehört etwa der Verkauf einer vermieteten Immobilie. Wird diese innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert, ist der Gewinn steuerpflichtig.

Eine andere Möglichkeit ist, die Verluste mit den Gewinnen aus dem Verkauf von sogenannten sonstigen Wirtschaftsgütern zu verrechnen. Dazu gehören zum Beispiel Gold-Barren und -Münzen, aber auch Kunstgegenstände und Antiquitäten. Für diese gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. "Da solche Verkäufe für viele Anleger aber keine große Rolle spielen, dürften viele Verlustvorträge ungenutzt bleiben", schätzt Köffler. Wer dagegen eine Verlustbescheinigung vom Finanzamt besitzt, sollte handeln.

Mit Kursgewinnen Abgeltungsteuer reduzieren

Zum Beispiel können Anleger die Kursgewinne der letzten Monate nutzen, um ihre Abgeltungssteuer zu reduzieren. Der Deutsche Aktienindex DAX hat in den letzten zwölf Monaten fast zwanzig Prozent zugelegt. Aktien von Daimler, Continental oder der Deutschen Post notieren sogar bis zu 60 Prozent höher. Diese Gewinne können nun mitgenommen und mit den Altverlusten steuermindernd verrechnet werden. Zwar behält die Depotbank die Abgeltungssteuer zunächst ein. Wer bei seiner Steuererklärung 2013 dann eine Verrechnung mit den Altverlusten beantragt, bekommt die zu viel gezahlte Steuer erstattet.

Doch Vorsicht. "Aktien sollten nicht blind verkauft werden, nur weil sie im Plus sind", warnt Andreas Müller, Vorstand der Performance IMC Vermögensverwaltung in Mannheim. Wertpapiere, die vor der Einführung der Abgeltungssteuer, also noch vor 2009 gekauft wurden, und länger als ein Jahr im Depot lagen, können ohnehin steuerfrei verkauft werden.

Knifflig wird es, wenn Anleger Aktien einer Firma vor und nach dem Stichtag 1.1.2009 gekauft haben. Bei einem Verkauf geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass immer die Papiere zuerst verkauft werden, die am längsten im Depot liegen.

Anleihe-Gewinne verrechnen

Ihre bestehenden Verluste verrechnen können auch Anleger, die jetzt ihre festverzinslichen Wertpapiere verkaufen. "Hier sind in den letzten Jahren durch die Niedrigzinspolitik beträchtliche Kursgewinne aufgelaufen, insbesondere länger laufende Anleihen stehen deutlich über pari", weiß Guido vom Schemm, Geschäftsführer der Merito Asset Management in Dreieich.

Hier sollten Anleger ebenfalls überlegen, ob ein Verkauf sinnvoll ist. Zudem erhöhen die aufgelaufenen Stückzinsen bei einem Verkauf den Veräußerungsgewinn. Auch bei Nullcoupon-Anleihen oder Finanzinnovationen werden die erhaltenen Stückzinsen bei Verkauf als Kursgewinn behandelt.

Kursgewinne können Steuerersparnis übertreffen

"Anleger sollten nun aber nicht nur aufgrund von möglichen Steuervorteilen verkaufen", sagt Müller. Sollte sich eine Aktie in Zukunft weiter positiv entwickeln, können die Kursgewinne die Steuerersparnis aus der Nutzung der Altverluste übertreffen.

Ein Ausweg wäre, die Aktie mit Gewinn zu verkaufen, die Gewinne zu verrechnen und bei einem zeitweiligen Kursrückgang wieder zu kaufen. "Ob sich das lohnt, hängt von den Transaktionsgebühren ab", gibt Müller zu bedenken. Lohnend ist die Verrechnung von Altverlusten ohnehin nur, wenn die Gewinne über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 beziehungsweise 1602 Euro bei Ehepartnern liegen.

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