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Steuerlast senken | Absetzen von Arbeitsmitteln – Das ändert sich 2018


Steuerlast senken
Absetzen von Arbeitsmitteln – Das ändert sich 2018

dpa, sm

15.01.2018Lesedauer: 1 Min.
Steuer: Ab 2018 erhöht sich der Betrag, bis zu dem Abschreibungen in einer Summe steuerlich geltend gemacht werden können.Vergrößern des BildesSteuer: Ab 2018 erhöht sich der Betrag, bis zu dem Abschreibungen in einer Summe steuerlich geltend gemacht werden können. (Quelle: Nicolas Armer/dpa-bilder)
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Laptop, Tablet und das Mobiltelefon sind aus dem privaten und beruflichen Alltag kaum wegzudenken. Doch wie sieht es mit der Absetzbarkeit digitaler Arbeitsgeräte aus, wenn man sie selber erworben hat und beruflich nutzt?

Schaffen Berufstätige Arbeitsmittel selbst an oder nutzen private Geräte für den Beruf, können sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Die Ausgaben lassen sich als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht ersetzt.

Die gute Nachricht: Seit dem 1. Januar gilt eine neue Höchstgrenze für den sofortigen steuerlichen Abzug im Jahr der Anschaffung.

Ab 2018 höherer Betrag für Arbeitsmittel absetzbar

"Arbeitsmittel, die typischerweise mehrere Jahre genutzt werden und deren Anschaffungskosten 487,90 Euro überschritten, mussten bislang auf die übliche Nutzungsdauer verteilt werden", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Der Betrag, ab dem die Abschreibung anzuwenden ist, wurde erhöht und beträgt jetzt 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer.

Das heißt: Sind die Anschaffungskosten für das einzelne Arbeitsmittel nicht höher, können sie sofort in einer Summe steuerlich geltend gemacht werden. "Zu beachten bleibt natürlich, dass die Anschaffungskosten nur insoweit steuerlich abgezogen werden können, wie das Arbeitsmittel beruflich genutzt wird", erläutert Nöll.

Art der Nutzung entscheidend

Wird der PC beispielsweise zur Hälfte privat und zur Hälfte beruflich genutzt, können nur 50 Prozent der Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wird der PC in etwa nur zu 10 Prozent privat genutzt, dürfen allerdings die gesamten Anschaffungskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle:
– dpa

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