BGH stärkt Rechte der Mieter von Dachwohnungen (Foto: imago)
Häufig wird die gesamte Mietraumfläche in Mietwohnungen als Wohnfläche angegeben. Vor allen Dingen bei Dachwohnungen kann dies zu Irritationen führen. Beim Streit um Flächenangaben muss der Begriff "Mietraumfläche" in Verträgen mieterfreundlich ausgelegt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. Mieter dürfen demnach unter dem rechtlich unklaren Begriff "Mietraumfläche" die tatsächliche Wohnfläche verstehen, die sich unter Abzug der Dachschrägen von der Grundfläche der Wohnung ergibt, heißt es in dem Urteil. (AZ: VIII ZR 244/08)
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Mieter bekam Recht
Im aktuellen Fall hatte ein Mieter vor seinem Auszug die Dachwohnung vermessen und kam nach Abzug der Dachschrägen auf eine Wohnfläche von rund 54 Quadratmetern. Im Mietvertrag waren dagegen 61,5 Quadratmeter "Mietraumfläche" angegeben, die der Grundfläche der Wohnung entsprachen. Der Mieter forderte deshalb die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für vier Jahre in Höhe von knapp 1700 Euro und bekam nun grundsätzlich Recht."Mietraumfläche" ist nicht eindeutig
Laut BGH existiert für den Begriff "Mietraumfläche" kein allgemeiner und eindeutiger Sprachgebrauch. Weil die Formulierung zudem in einem Einheitsmietvertrag verwandt worden sei, müsse nach der für den Mieter "günstigsten Auslegung" interpretiert werden.
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