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Mietrecht: "Besenrein" ist nicht lupenrein


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Mietrecht: "Besenrein" ist nicht lupenrein

Von dpa-tmn, t-online
17.12.2012Lesedauer: 2 Min.
Wenn die Wohnung "besenrein" sein muss, brauchen Mieter beim Auszug nicht zu wienernVergrößern des BildesWenn die Wohnung "besenrein" sein muss, brauchen Mieter beim Auszug nicht zu wienern (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Wohnungen müssen laut Mietvertrag nach dem Auszug häufig "besenrein" übergeben werden. Das bedeutet: Die Wohnung muss in einem sauberen Zustand sein, erklärten die Mietrechtsexperten vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. Von Grund auf müssten die Räume in einem solchen Fall aber nicht gereinigt werden.

Die Formulierung "besenrein" begründet keine speziellen Reinigungsverpflichtungen, so der Mieterbund. Laut Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 124/05) heißt die Formulierung "mit dem Besen grob gereinigt". Die Richter bezogen sich dabei auf die Definition in einem Wörterbuch. Beseitigt der Mieter grobe Verschmutzungen in der Wohnung, hat er seine Pflichten erfüllt.

Wann Mieter renovieren müssen

Auch wenn im Mietvertrag von einer besenreinen Rückgabe der Wohnung die Rede ist, sind Renovierungsarbeiten nicht vollkommen ausgeschlossen, warnt der Mieterbund. Ist im Mietvertrag zum Beispiel wirksam vereinbart, dass Mieter in der Regel die Haupträume alle fünf Jahre renovieren müssen, und sind diese Fristen beim Auszug abgelaufen, muss er die Schönheitsreparaturen nachholen.

Im verhandelten Fall vor dem Bundesgerichtshof hatte der klagende Vermieter von seinen Mietern mehr als 9200 Euro verlangt, unter anderem für das Streichen von Wänden und Decken (fast 5000 Euro), das Streichen der Fensterrahmen und das Erneuern von Dichtungen (mehr als 2700 Euro) und die Erneuerung eines Teppichbodens (knapp 800 Euro).

Rauchen in der Wohnung grundsätzlich erlaubt

Dem Vermieter wurden jedoch die starren Renovierungsregeln in vielen älteren Mietverträgen zum Verhängnis, die dazu führen, dass die Mieter bei einem Auszug gar nichts renovieren müssen. Auch der "starke Nikotinbelag" an Wänden und Decken begründe keinen Schadenersatz, weil nicht vereinbart wurde, dass in der Wohnung nicht geraucht werden darf. Das Gleiche gilt laut Gericht für die Fenster.

Der Vermieter musste sich deshalb mit 154 Euro zufriedengeben, die ihm bereits die erste Instanz, ein Amtsgericht, zugesprochen hatte. Die Mieter hatten im Keller die Spinnweben nicht entfernt, weshalb der Keller nicht "besenrein" war.

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