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Mietrecht: Wichtige Urteile zu Teppichboden und Treppe in Mietshäusern


Mietrecht: Diese Urteile sollten Sie kennen

Von t-online, dpa-tmn
02.04.2013Lesedauer: 2 Min.
Den eigenen Traumboden in der Mietwohnung verlegen? Das geht so einfach nichtVergrößern des BildesDen eigenen Traumboden in der Mietwohnung verlegen? Das geht so einfach nicht (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Darf ein Mieter den ungeliebten Teppichboden einfach so herausreißen? Und wie breit muss die Treppe eines Mietshauses eigentlich sein? Wir erläutern Ihnen, wann Mieter die eigenen Wünsche umsetzen können - und wann der Vermieter am längeren Hebel sitzt.

Teppichboden nicht einfach rausreißen

Generell gilt: Einen vom Vermieter verlegten Teppichboden darf der Mieter nicht entfernen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Will der Mieter den Teppich herausreißen - etwa um einen darunter liegenden Holzboden aufarbeiten zu lassen - muss er zunächst die Genehmigung des Vermieters einholen.

Mieter sind zudem verpflichtet, einen vorhandenen Teppichboden zu pflegen. Sollten sie vertraglich verpflichtet sein, beim Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen, zählt dazu auch die Grundreinigung des Teppichs. Ist im Mietvertrag nicht hinterlegt, dass der Mieter solche Reparaturen übernehmen muss, ist die Grundreinigung Sache des Vermieters.

Falls der Mieter den Teppichboden beschädigt, muss er diesen Schaden ersetzen. Der gewöhnliche Verschleiß gehört allerdings zum normalen Gebrauch der Mietsache. Entsprechende Gebrauchsspuren muss gegebenenfalls der Vermieter im Rahmen seiner Instandsetzungspflicht beseitigen.

Urteil: Mindestbreite einer Treppe

Zum Zankapfel kann auch die Treppe in einem Mietshaus werden: Sie darf die Breite von einem Meter keinesfalls unterschreiten - ganz egal, welche Umbaumaßnahmen getroffen werden. Denn nur dann ist im Notfall der entsprechende Fluchtweg gewährleistet. Das entschied nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 5 K 2704/12).

Im konkreten Fall wollte ein älteres Ehepaar einen Treppenlift einbauen, um sich den Aufstieg in ihre Mietwohnung im zweiten Stock zu erleichtern. Der Eigentümer stimmte zwar zu, ein anderer Hausbewohner wandte jedoch ein, dass der verbleibende Platz deutlich zu eng sei. Es stellte sich heraus, dass zwischen der Montageschiene des Lifts und dem Treppengeländer lediglich noch 92 Zentimeter übrig blieben.

Überholung muss möglich sein

Das ist zu wenig, urteilten die Gelsenkirchner Richter unter Berufung auf die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. "Bei einem Brand und der damit oft verbundenen panikartigen Räumung eines Gebäudes ist zwangsläufig damit zu rechnen, dass Personen, die gut zu Fuß sind, ältere und schwache Personen, die sich auf der Treppe nur langsam bewegen, überholen wollen. Das ist bei einer Breite von einem Meter gerade noch möglich, schon bei etwa 90 Zentimetern nur schwer", befanden sie.

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