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BGH-Urteil: Verkäufer müssen beim Hauskauf auf alle Mängel hinweisen


Immobilienmarkt
Haus ohne Wasser: Vertrag wird aufgelöst

t-online, kst

Aktualisiert am 28.05.2013Lesedauer: 2 Min.
Hauskäufer müssen nicht jeden Fehler im Detail nachfragen, vielmehr müssen sie darauf hingewiesen werdenVergrößern des BildesHauskäufer müssen nicht jeden Fehler im Detail nachfragen, vielmehr müssen sie darauf hingewiesen werden (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Käuferschutz bei Immobilien: Verkäufer müssen nach Informationen der LBS Käufer auf alle Mängel hinweisen. Geschieht das nicht, kann der Käufer den Vertrag einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge rückgängig machen (Az.: V ZR 185/10).

Haus nicht an Wasserversorgung angeschlossen

Im konkreten Fall erwarb eine Familie ein Grundstück mit Wohnhaus aus den 1930er Jahren in einer wenig besiedelten Gegend im Hochschwarzwald. Erst später stellte sich heraus, dass dieses Objekt nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen war. Der Wasserzufluss erfolgte ausschließlich über ein Nachbargrundstück und war rechtlich nicht abgesichert. Das heißt, die Käufer hätten jederzeit auf dem Trockenen sitzen können, erklärt die LBS.

Außerdem wurde vom Verkäufer verschwiegen, dass bis zum Jahr 1977 auf dem Grundstück eine Tankstelle mit einer Zapfsäule betrieben wurde. Die zuständige Gemeinde lehnte zudem einen Anschluss des Grundstücks der Kläger an das öffentliche Leitungsnetz ab. Aufgrund dessen waren sie daraufhin an dem Haus nicht mehr interessiert und drängten auf eine Rückabwicklung des Vertrages sowie auf Schadenersatz.

Verkäufer muss Mangel angeben

Die BGH-Richter stellten, gestützt auf die Behauptung, die Käufer hätten erstmals nach Abschluss des Kaufvertrags erfahren, dass das Grundstück über keinen Wasserversorgung verfüge, fest: Zwar könne man bei abgelegenen Grundstücken nicht immer automatisch damit rechnen, dass diese an das Wasser- und Abwassersystem angeschlossen sind. Aber solange der Verkäufer diese Besonderheit nicht erwähne, dürfe der Käufer auch annehmen, dass damit alles in Ordnung sei.

Im konkreten Fall müsse man von einem Fehler ausgehen, mit dem das Grundstück behaftet sei. Deswegen sei der Rücktritt vom Vertrag möglich. Zudem bestätigten die Richter in dem Verfahren eine Schadenersatzforderung des Klägers vor dem Landgericht über 253.089 Euro.

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