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Sperrmüll im Treppenhaus: Kündigung vom Vermieter droht


Entsorgungsauftrag schützt nicht
Sperrmüll im Treppenhaus: Kündigung droht

Von t-online, dpa-tmn
Aktualisiert am 02.09.2013Lesedauer: 2 Min.
Sperrmüll einfach ablagern dürfen Mieter nichtVergrößern des BildesSperrmüll einfach ablagern dürfen Mieter nicht (Quelle: imago/Steinach)
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Wer Sperrmüll im Treppenhaus oder in sonstigen Gemeinschaftsräumen lagert, riskiert den Rauswurf vom Vermieter. Denn grundsätzlich gilt: Mieter müssen ihren Sperrmüll selbst entsorgen. Um die Sicherheit der Hausbewohner zu gewährleisten, greift die Regelung auch, wenn dieser in Kürze vom Entsorger abgeholt werden soll. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Andernfalls kann es demnach sogar für alle Mieter teuer werden.

Fluchtwege müssen frei bleiben

Verstößt der Mieter hiergegen, droht eine Abmahnung. Wird der Sperrmüll trotz wiederholter Abmahnung nicht entfernt, kann der Vermieter eine Kündigung aussprechen. Dies gilt insbesondere, wenn der Sperrmüll Fluchtwege blockiert.

Lagerung kann für alle Mieter teuer werden

Wenn der Vermieter im Hausflur oder in anderen gemeinsam genutzten Räumen regelmäßig Sperrmüll vorfindet, ohne diesen einem bestimmten Mieter zuordnen zu können, kann er die für die Entsorgung anfallenden Kosten auf alle Mieter umlegen. Der Vermieter muss zuvor aber darlegen, dass er die Mieter zuvor darauf hingewiesen hat, dass jeder Mieter seinen Sperrmüll selbst entfernen muss.

In diesem Sinne hat beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt. Nach der BGH-Entscheidung dürfen Vermieter ihnen entstandene Sperrmüllkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter des betroffenen Hauses aufteilen (Az.: VIII ZR 137/09). Das berichtete der Deutsche Mieterbund (DMB).

BGH: Ausgaben des Vermieters als Betriebskosten umlegbar

Entscheidend sei dabei, dass die Kosten regelmäßig auflaufen, nämlich immer dann, wenn Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellten. Der Vermieter darf demnach seine Ausgaben für die Entfernung des Mülls seinen Mietern selbst dann als Betriebskosten in Rechnung stellen, wenn der Müll verbotenerweise durch Dritte in dem Mietobjekt entsorgt wird.

Warum Vermieter alle Mieter zur Kasse bitten können, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Köln. Laut den Experten des Portals "mieterfragen.de" argumentierten die Richter: Die Entfernung von Müll und Unrat führe dazu, dass die allgemein zugänglichen Teile des Hauses wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. Und das komme letztlich allen Mietern zugute (Az.: 218 C 259/94).

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