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Mietwohnung renovieren: Was ist erlaubt?


Neue Wand? Neue Farbe?
Was Sie in Ihrer Mietwohnung verändern dürfen

Von dpa-tmn, t-online
Aktualisiert am 18.09.2017Lesedauer: 5 Min.
Ein Mann bei RenovierungsarbeitenVergrößern des BildesNicht alle Maßnahmen dürfen Sie in der Wohnung durchführen. (Quelle: Halfpoint/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Eine Mietwohnung entspricht nur selten den Idealvorstellungen seiner Bewohner. Vieles lässt sich mit etwas handwerklichem Geschick und ein wenig Farbe noch anpassen. Doch wie weit darf man beim Umgestalten der gemieteten Wohnung gehen? Welche Renovierungsarbeiten muss man mit dem Vermieter abstimmen und bei welchen hat man freie Hand? Was Mieter dürfen und was ihnen nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt ist – ein Überblick.

Mieter sollten nicht ohne Zustimmung des Eigentümers in die Bausubstanz ihrer Wohnung oder ihres Hauses eingreifen. Wer es doch tut, riskiert laut Siegmund Chychla vom Mieterverein zu Hamburg eine Abmahnung. Bewohnern, die nach einer Abmahnung nicht zurückbauen, kann sogar der Mietvertrag gekündigt werden. Nur solange sich die Veränderungen ohne weiteres wieder rückgängig machen lassen und keine Schäden bleiben, darf man während der Mietzeit frei schalten und walten.

Darf man auf eigene Faust Löcher bohren?

Kleinere Baumaßnahmen sind auch ohne Einwilligung des Vermieters möglich: etwa der Aufbau einer Einbauküche. Auch Löcher bohren darf man ohne Zustimmung, beispielsweise um Kabel hindurch zu legen, erläutert Chychla. Beim Auszug könne der Vermieter dann aber die fachgerechte Schließung der Löcher verlangen. Ein häufiger Streitfall sind angebohrte Fliesen im Bad. Oft kann ein Spiegel oder ein Klorollenhalter nicht anders angebracht werden. Die Löcher muss der Vermieter in diesem Fall laut Chychla als vertragsgemäße Nutzung hinnehmen.

Um Ärger wegen Bohrlöchern in Fliesen gar nicht erst aufkommen zu lassen, kann man Spiegel, Handtuchhalter und Co. auch auf die Fliesen kleben anstatt sie mit Bohrlöchern und Dübeln zu befestigen. Meist lassen sich Montageklebebänder oder Systeme mit Zweikomponentenkleber rückstandsfrei von Fliesen entfernen.

Wie weit können Mieter bei der Umgestaltung ihrer Wohnung gehen?

Größere bauliche Veränderungen an der Mietwohnung sind generell nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig. Der Vermieter kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, die baulichen Veränderungen beim Auszug wieder rückgängig zu machen. "Hierfür kann er von dem Mieter auch eine zusätzliche Kaution verlangen", erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Wichtig ist, dass man sowohl die Einwilligung als auch sonstige Vereinbarungen immer schriftlich festhält, rät Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg. Willigt der Vermieter in einen Umbau ein, sollte man sich von ihm etwa schriftlich einen Verzicht auf Rückbauverpflichtung bestätigen lassen. Dann kann die Wohnung beim Auszug im umgebauten Zustand bleiben.

Wenn der Bewohner auf die baulichen Veränderungen angewiesen ist, hat er in vielen Fällen Anspruch darauf, dass der Eigentümer den Umbaumaßnahmen zustimmt. Zum Beispiel, wenn die Umgestaltung für eine behindertengerechte Nutzung der Mietwohnung oder den Zugang zu ihr erforderlich ist. Braucht ein Mieter etwa einen Treppenlift, um in seine Wohnung zu gelangen, hat er grundsätzlich Anspruch auf Zustimmung. "Sollte der Lift aber die Treppe so blockieren, dass andere Mieter sie nicht mehr benutzen können, entfällt dieser Anspruch", berichtet Happ.

Dürfen Mieter auf eigene Faust eine Trockenbauwand einziehen?

Mithilfe einer Trockenbauwand aus Metallständern und Gipskartonplatten kann man auch in Mietwohnungen relativ schnell und einfach eine Wand einziehen – sei es zum Teilen eines Zimmers oder zum Bauen eines begehbaren Kleiderschranks. Ein solcher Umbau sei ohne Rücksprache möglich, sagt Chychla. "Wir empfehlen dennoch ein Gespräch mit dem Vermieter." Denn eine neue Wand kann die Lüftung der Wohnung beeinflussen. Resultieren daraus dann Feuchtigkeitsschäden, muss der Mieter den Kopf hinhalten, falls der Umbau nicht durch den Vermieter bewilligt wurde.

Badrenovierung nur mit Zustimmung des Vermieters

Das Fliesen des Badezimmers ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. "Ohne Erlaubnis läuft der Mieter Gefahr, dass er hochwertige Fliesen anbringt, der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses aber die Rückgabe der Mietsache im ursprünglichen Zustand fordert", warnt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). Das gleiche gilt für das Überstreichen von Fliesen.

Auch der Einbau eines Whirlpools im Bad ist nur erlaubt, wenn der Eigentümer einverstanden ist. "Das Entfernen der vorhandenen Badewanne oder Dusche für den Einbau eines Whirlpools ist ohne erheblichen Eingriff in die Substanz nicht möglich und somit erlaubnispflichtig", erklärt Silvia Jörg.

Dürfen Mieter Schallschutzfenster einbauen?

Wenn der Straßenlärm nervt, sind Schallschutzfenster eine gute Lösung. Aber auch diese bauliche Maßnahme geht nur mit Zustimmung des Vermieters. Andernfalls droht dem Mieter, dass er teure Investitionen tätigt, aber bei Beendigung der Mietzeit die Wohnung wieder in ihren alten Zustand versetzen muss. Da ein solcher Einbau allerdings die Wohnqualität der Mietwohnung erheblich steigert, wird der Vermieter in den meisten Fällen nichts dagegen haben. Wer geschickt verhandelt, kann den Besitzer vielleicht sogar zu einem Zuschuss überreden.

Ist es gestattet, die Wände in bunten Farben zu gestalten?

Bei der Wandgestaltung haben Mieter während der Mietzeit freie Hand. "Beim Auszug muss der Mieter aber – losgelöst von der eventuellen Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen – die Wohnung in einem farblich neutralen Zustand zurückgeben", erklärt Ropertz jedoch. Bunte Wände müssen dann also überstrichen werden. Allerdings schimmert oft noch der dunkle Farbton durch den hellen Neuanstrich. Hier finden Sie die wichtigsten Tipps, wenn Sie eine farbige Wand weiß oder hell überstreichen möchten.

Dürfen Mieter einen neuen Teppichboden verlegen?

Hat der Mieter die Wohnung mit Teppichboden angemietet, kann er einen Austausch des Teppichbodens verlangen, wenn dieser völlig verschlissen ist. Sollte die Wohnung ohne Teppichboden vermietet worden sein, darf der Mieter einen Teppichboden verlegen. Bei Auszug muss er ihn allerdings auf Wunsch auch wieder entfernen. "Mieter sollten vorsichtig sein, wenn sie Teppichböden verkleben wollen", warnt Happ. Denn die Klebespuren müssen beim Auszug ebenfalls entfernt werden – was gar nicht so einfach ist.

Je nach dem, wie dick der neue Teppichboden ist, kann es sein, dass die Türen nach dem Verlegen schleifen und sich schlechter schließen lassen. Ein Kürzen der Türen könnte Abhilfe schaffen, ist aber auch nur in Abstimmung mit dem Vermieter zulässig. Im Zweifelsfall müssen beim Auszug auch die Türen wieder auf Originallänge gebracht werden. Bevor man zu einer solch drastischen Maßnahme greift, kann man versuchen, ob sich die Tür durch Einfügen von Unterlegscheiben in die Scharniere heben lässt.

Katzenklappe in der Mietwohnung

Der Einbau einer Katzenklappe ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt. Wird die Katzenklappe gar in die Wohnungstür eingelassen, rechtfertigt dies nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 199/04) sogar ein fristlose Kündigung, weil damit zum einen die Tür erheblich beschädigt würde und zum anderen die optische Beeinträchtigung im Treppenhaus nicht im Interesse der Nachbarn sein könne.

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Muss der Eigentümer dem Mieter beim Auszug einen Ausgleich zahlen?

Für Ein- und Umbauten, die der Mieter vorgenommen hat, kann er keinen Ausgleich vom Vermieter verlangen. "Selbst wenn der Umbau aus Sicht des Mieters eine Verbesserung darstellt, kann der Vermieter beim Auszug einen Rückbau verlangen", sagt Silvia Jörg. Sollen die Ein- oder Umbauten allerdings auf Wunsch des Vermieters nach Auszug in der Wohnung bleiben, muss er dem Mieter einen angemessenen Ausgleich zahlen.

Zustand der Wohnung beim Einzug im Übergabeprotokoll dokumentieren

Besondere Vorsicht gilt, wenn Wohnungen bereits mit Umbauten des Vormieters übernommen werden. "Hier sollten Mieter mit dem Vermieter sprechen", rät Mieterschützer Chychla. Oft wisse dieser nämlich gar nichts von den Umbauten. Am besten lassen sich die neuen Mieter schriftlich bestätigen, dass die Umbauten des Vormieters bestehen bleiben können. Außerdem empfiehlt es sich, den Zustand der Wohnung beim Einzug in einem detaillierten Übergabeprotokoll festzuhalten und dieses vom Vermieter unterschreiben zu lassen. Kann man nämlich nicht belegen, dass man selbst den Umbau gar nicht zu verantworten hat, drohen beim Auszug unter Umständen erhebliche Kosten, wenn die Wohnung auf Verlangen des Vermieters wieder in den Ursprungszustand versetzt werden muss.

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