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BGH lässt Sparkassen-Verträge wohl durchgehen


Immobilienkredite
BGH lässt Sparkassen-Verträge wohl durchgehen

Von dpa-afx, dpa, t-online
23.02.2016Lesedauer: 2 Min.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verträgen zu Immobilienfinanzierungen bergen große Risiken für Kreditgeber.Vergrößern des BildesFehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verträgen zu Immobilienfinanzierungen bergen große Risiken für Kreditgeber. (Quelle: dpa-bilder)
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Im Rechtsstreit um angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Immobilienkreditverträgen zweier Sparkassen haben die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) schon vor der Urteilsverkündung durchklingen lassen, dass sie an der Gestaltung wohl keinen Anstoß nehmen.

In dem Fall (Az. XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zwei Sparkassen verklagt, weil die Widerrufsbelehrung in deren Verträgen fehlerhaft gestaltet sei. In dem Passus wird der Kreditnehmer darüber informiert, dass er den Vertrag binnen 14 Tagen wieder rückgängig machen kann und was er dafür zu tun hat.

Kleine Fehler mit weitreichenden Folgen

Eine Bestätigung dessen durch die Richter hätte weitreichende Auswirkungen auch für andere Bankkunden haben können. Weil es sich bei den beanstandeten Verträgen um ein Sparkassen-Muster handelt, gehen die Verbraucherschützer davon aus, dass mit dem fraglichen Formular bundesweit Kreditverträge abgeschlossen wurden. Auch andere Banken, die ihre Widerrufsbelehrungen ähnlich gestaltet haben, hätten also betroffen sein können.

Fehler in der Belehrung haben zur Folge, dass die Frist für den Widerruf erst gar nicht zu laufen beginnt. Die Kunden können also auch noch Jahre nach dem Abschluss aus dem Vertrag aussteigen. Normalerweise ist dies nur in eng begrenzten Fällen möglich - und kann vor allem teuer werden. Denn der Bank steht in solchen Fällen ein finanzieller Ausgleich für die entgangenen Zinsen zu. Diese sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kunde zahlen muss, kann mehrere zehntausend Euro betragen.

Verständiger Verbraucher braucht keine Hervorhebung

Jedoch verlangt das Gesetz nach vorläufiger Einschätzung des zuständigen Senats von den Baufinanzierern nur, ihre Kunden klar und deutlich auf ihr Widerrufsrecht hinzuweisen. Ein verständiger, durchschnittlich informierter Verbraucher, der sich den Vertrag angemessen aufmerksam anschaue, werde wohl nicht unbedingt eine grafische Hervorhebung benötigen, argumentierten die Richter.

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