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Mietpflicht: Müssen Mieter ihren Boden pflegen?


Dielen, Parkett und Laminat
Mietpflicht: Müssen Mieter ihren Boden pflegen?

Von dpa-tmn
17.06.2017Lesedauer: 1 Min.
Ein Mann schleift einen Dielenboden abVergrößern des BildesDas Abschleifen eines Holzdielenfußbodens gehört selten zur Pflicht des Mieters. (Quelle: ronstik/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Mit Holzdielenböden in einer Mietwohnung muss sorgsam umgegangen werden. Für die reine Pflege sind die Mieter zuständig. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Ob sie auch zu weiteren Arbeiten an den Dielen verpflichtet sind, hängt davon ab, ob diese als Schönheitsreparaturen wirksam übertragen wurden.

Das gilt aktuell

Abgeschliffene und versiegelte Dielenböden müssen im Rahmen der Schönheitsreparaturen lediglich grundgereinigt werden. Hierzu gehört nicht das erneute Abschleifen und Versiegeln. Gestrichene Dielen müssen hingegen – soweit erforderlich – neu gestrichen werden.

Sollte der Vermieter dem Mieter jedoch eindeutig mitteilen, dass die Dielen nicht gestrichen werden sollen, dann darf der Mieter dies auch nicht im Rahmen der Schönheitsreparaturen.

Ausnahme für Holzdielen

Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, muss der Mieter beseitigen. Sollten Mängel an den Holzdielen auftreten, die der Mieter nicht verantwortet, ist für deren Beseitigung grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Ob er jedoch aktiv werden muss, hängt vom Ausmaß der Schäden ab.

Sollten sich gelegentlich kleine Splitter vom Boden lösen, dann muss der Mieter das in Kauf nehmen. Sollte sich aber vermehrt oder größere Splitter lösen, die eine Gefahr für die Bewohner darstellen, muss der Vermieter hier für Abhilfe sorgen.

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