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BAföG: Auto relevant für Vermögensanrechnung?


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BAföG: Auto für Vermögensanrechnung relevant?

tw (CF)

Aktualisiert am 26.02.2013Lesedauer: 2 Min.
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Seit Januar 2011 sind Autos unabhängig von Wert und Beschaffenheit für die Vermögensanrechnung bei der BAföG-Beantragung relevant. Lange wurde ihr Wert nicht dem Vermögen des Antragstellers zugerechnet.

Autos sind keine Haushaltsgegenstände mehr

Das eigene Vermögen sowie das Vermögen der Eltern sind entscheidende Parameter für die Bewilligung von BAföG-Förderung. Nach der bisherigen Rechtslage wurden Kraftfahrzeuge – ganz gleich welcher Art – als Haushaltsgegenstände betrachtet, da sie in der Rechtsprechung als für die Lebensführung von Auszubildenden notwendig und somit als nicht vermögensrelevant angesehen wurden. Zwischenzeitlich legten verschiedene Urteile nahe, Kraftfahrzeuge mit einem Wert von nicht mehr als 7.500 Euro ohne nähere Prüfung als angemessen und somit nicht förderungsrelevant anzusehen.

Seit Anfang 2011 werden die Umstände zuungunsten der Förderungsnehmer ausgelegt: Jedes Kraftfahrzeug wird im Rahmen der Vermögensanrechnung vollständig berücksichtigt. Die Grundlage dafür stellt eine Entscheidung von Juni 2010, nach der PKWs unabhängig von Wert und Beschaffenheit nicht länger als Haushaltsgegenstände zu betrachten sind. (Vermögensanrechnung: Entscheidend für BAföG-Berechnung)

Zeitwert für Vermögengsanrechnung relevant

Im Klartext: Der Verkehrswert beziehungsweise Zeitwert des eigenen Autos wird dem Vermögen des Antragstellers zugerechnet. Relevant ist der Wert am Tag an dem BAföG-Antrag gestellt wurde. Ein konkretes Urteil zum Thema Motorrad gibt es noch nicht – es ist jedoch davon auszugehen, dass Zweiräder genauso wie Autos behandelt werden. (Auto-Zeitwert: Was ist das?)

Für Alleinstehende wird ein Vermögensfreibeitrag von 5.200 Euro eingeräumt – ab dann ist mit Kürzungen der Förderung zu rechnen. Wer beispielsweise nach der Führerscheinprüfung einen Gebrauchtwagen erworben hat, könnte je nach Zeitwert schnell die Freibeitragsgrenze erreichen. Wenn jemand anderes den Kaufvertrag unterschrieben hat, gilt diese Person als Eigentümer – selbst dann, wenn das Auto auf den BAföG-Antragsteller als Halter zugelassen ist. Wenn kein Kaufvertrag mehr vorliegt, wird das BAföG-Amt die Person als Eigentümer ansehen, auf die das Auto zugelassen ist.

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