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Trotz Krankenscheins zum Karneval


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Trotz Krankenscheins zum Karneval

t-online, dapd, dapd

Aktualisiert am 03.02.2016Lesedauer: 3 Min.
Ist Karneval auf Krankenschein erlaubt?Vergrößern des BildesIst Karneval auf Krankenschein erlaubt? (Quelle: imago/Steinach)
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Zigtausende Arbeitnehmer haben sich auf ein paar freie Tage zum Karneval feiern oder Skifahren gefreut - und sind ausgerechnet dann krank geworden. Was tun, etwa mit Krankenschein zur Party gehen? Die Faschingsfeier sausen lassen, den Urlaub absagen? Wie weit kann ein krankgeschriebener Mitarbeiter gehen, ohne Ärger mit dem Chef zu riskieren?

Genesung darf nicht gefährdet werden

Was ein Patient tun darf und was er besser lassen sollte, hänge in erster Linie von seiner Erkrankung ab, erläutern Arbeitsrechtler beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Als Faustregel gilt: Es ist alles verboten, was die Genesung verzögert oder gefährdet. Das bedeutet aber noch keinen Hausarrest oder ständige telefonische Erreichbarkeit.

Wer sich aber wegen einer Magen-Darm-Grippe über Fasching in der Firma abgemeldet hat und dann beim Einkaufen vom Chef gesehen wird, muss nicht gleich die fürchten, den Job zu verlieren. Problematisch wird es jedoch, wenn der Arbeitgeber den Kollegen nachts beim Zechen in der Kneipe antrifft - oder in Kostümierung beim närrischen Umzug.

Wer Krankheit vortäuscht, riskiert den Job

Ein erkrankter Beschäftigter müsse sich immer so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird, betont die Rechtsschutzversicherung ARAG. Wer gegen den ärztlichen Rat handelt oder eine Erkrankung vortäuscht und auffliegt, riskiert eine Abmahnung oder schlimmstenfalls die fristlose Kündigung.

Sich mit Lebensmitteln im Supermarkt um die Ecke zu versorgen, ist hingegen erlaubt - solange der Arzt das Aufstehen und Einkaufen nicht ausdrücklich verboten hat. Gleiches gilt auch für Spaziergänge. Niemand braucht in Panik zu verfallen, nur weil er von Kollegen beim Frischlufttanken, bei Behördengängen oder bei einer privaten Einladung im Bekanntenkreis gesehen wurde.

Umzug oder Nebenjob nicht erlaubt

Arbeitsrechtlich haariger kann es dann schon bei Kino- oder Restaurantbesuchen werden. Mit einer schweren Bronchitis tanzen zu gehen oder sich in den Fasching zu stürzen, fördert nicht gerade die Genesung. Der Bogen ist auch deutlich überspannt, wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer seinen Umzug abwickelt, auf dem Bau werkelt oder einem Nebenjob nachgeht.

Grundsätzlich gilt: Wenn etwa Halsweh und Schüttelfrost einen Strich durch ihre Urlaubspläne machen, sollten sich Mitarbeiter sofort beim Chef krankmelden und möglichst schnell ein ärztliches Attest einholen, wie Bernd Joch, Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, erläutert.

Richtig krank melden

Solange die Krankschreibung gilt, gehen die Tage auch nicht vom Jahresurlaub ab. Wer freitags krank wird, muss in der Regel montags ein Attest vorlegen. Manche Tarif- oder Arbeitsverträge schreiben allerdings vor, dass die Krankmeldung schon am ersten Tag in der Firma sein muss.

Schreibt der Arzt einen Beschäftigten krank, bescheinigt aber zugleich, dass die geplanten Ferien der Genesung nicht schaden, muss die geplante Reise auch nicht storniert werden. Wer trotz Krankmeldung unbedingt verreisen will, sollte sich den Trip aber vorher besser genehmigen lassen, empfiehlt Joch.

Besser nicht ohne Genehmigung verreisen

In den ersten sechs Wochen müssen Betroffene beim Chef nachfragen, später bei der Krankenkasse. Wer ohne Genehmigung fährt, riskiert, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstellt beziehungsweise die Kasse die Zahlung des Krankengelds.

Hegt ein Chef den begründeten Verdacht, dass ein Mitarbeiter vorsätzlich oder wiederholt blaumacht, kann er ihn auffordern, sich vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse untersuchen zu lassen. Misstrauen entsteht häufig, wenn sich ein Kollege schon mehrfach rund ums Wochenende oder über Feiertage krankgemeldet hat oder eine Krankschreibung just in eine Zeit fällt, für die ein Urlaubsantrag abgelehnt wurde.

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