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BAföG: Wie erlange ich eine Freistellung von der Rückzahlung?


Befreit
Die zeitweilige Freistellung von der Rückzahlung Ihres BAföG

af (TP)

28.10.2013Lesedauer: 2 Min.
Nachrichten
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Nach dem Studium steht die Rückzahlung Ihres BAföG an. Sie möchten aber zunächst eine Freistellung erwirken? Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht in begründeten Fällen eine Freistellung auf Zeit. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Haben Sie BAföG erhalten, so müssen Sie es nach einer bestimmten Zeit auch zurückzahlen. Das Staatsdarlehen ist jedoch zinslos. Zudem darf der Betrag Ihrer Rückzahlung nicht mehr als 10.000 Euro betragen, egal, wie hoch Ihr Darlehen insgesamt war.

Haben Sie eine überdurchschnittlich gute Note, können Sie darüber hinaus einen Teilerlass beantragen. Das Bundesverwaltungsamt hat die Bedingungen der Rückzahlung des BAföG so gestaltet, dass diese Ihnen auf Ihrem Weg möglichst wenig hinderlich sind.

Der Bescheid über die Rückzahlung

So erhalten Sie den Bescheid über die Rückzahlung viereinhalb Jahre nach dem Zeitpunkt Ihrer Förderungshöchstdauer bzw. nach dem Ende Ihrer durchschnittlichen Studien- oder Ausbildungszeit, wie sie jeweils geregelt ist. Noch ein halbes Jahr später wird die Rückzahlung dann verpflichtend.

Es sei denn, Sie haben zusätzlich ein Bankdarlehen erhalten. Dieses geht dann bei der Rückzahlung vor und das BAföG wird zunächst zurückgestellt. Laut Bundesverwaltungsamt liegt die monatliche Rate der BAföG-Rückzahlung derzeit bei 105 Euro und der Zeitraum der Rückzahlung bei maximal 20 Jahren.

Die Beantragung der Freistellung

Sollten Sie aber wenig Einkommen haben, können Sie von der Rückzahlung eine Freistellung beantragen. Diese Freistellung wird aktuell möglich, wenn Sie monatlich weniger als einen sogenannten Freibetrag von 1070 Euro verdienen. Wenn Sie Kinder haben oder einer Behinderung unterliegen, können Sie ebenso eine Erhöhung des Freibetrags beantragen.

Den schriftlichen Antrag auf Freistellung zu stellen, bedeutet für Sie keinen hohen Aufwand. Der Antrag auf Freistellung sollte eine Begründung enthalten und eine Angabe über die Dauer des Zeitraums der Freistellung. Vergessen Sie auch nicht, bei Umzug Ihre neue Adresse mitzuteilen. Ansonsten erhebt das Bundesverwaltungsamt eine Gebühr, um diese zu ermitteln.

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