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Tipps für Abiturienten beim Jobben


Erste Berufserfahrung sammeln
Tipps für Abiturienten beim Jobben

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Aktualisiert am 05.08.2014Lesedauer: 3 Min.
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Viele Jugendliche suchen sich nach dem Abitur einen MinijobVergrößern des Bildes
Viele Jugendliche suchen sich nach dem Abitur einen Minijob (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Die Urlaubskasse für die geplante Weltreise füllen, erste Berufserfahrungen sammeln oder die Wartezeit auf ein Studium oder eine Ausbildung überbrücken – die Gründe für Abiturienten, sich nach bestandener Prüfung einen Job zu suchen, sind vielfältig. Ab wann Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig werden und worauf Abiturienten außerdem achten sollten.

Ab wann dürfen nicht volljährige Abiturienten wie lange arbeiten?

Wer das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und einen Job sucht, muss die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten. So dürfen Jugendliche, die nicht mehr schulpflichtig sind, unter der Woche zwischen 6 Uhr und 20 Uhr bis zu acht Stunden täglich arbeiten.

Samstags und sonntags gilt ein Beschäftigungsverbot. Ausnahmen existieren im Gaststätten- und Schaustellergewerbe. Hier können Jugendliche ab 16 Jahren bis 22 Uhr arbeiten – auch am Wochenende.

„Geringfügige Beschäftigung“ ohne Steuern und Sozialabgaben

Am wenigsten Aufwand rund um Steuern und Sozialabgaben haben Abiturienten, wenn sie einer „geringfügigen Beschäftigung“, also einem sogenannten Minijob, nachgehen. Das Sozialgesetzbuch (SGB) unterscheidet dabei zwei Beschäftigungsformen:

1. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie mit bis zu 450 Euro pro Monat bezahlt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie genau 450 Euro im Monat verdienen müssen. Möglich sind unterschiedlich hohe Monatseinkommen, solange der Jahresverdienst 5400 Euro nicht überschreitet. Einmalige Einnahmen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden zum durchschnittlichen Monatsgehalt hinzugerechnet, so die "Minijobzentrale" auf Ihrer Webseite.

2. Kurzfristige Beschäftigungen

Unter einer kurzfristigen Beschäftigung versteht man einen Aushilfsjob, der auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Auch eine kurzfristige Beschäftigung kann geringfügig entlohnt sein. Dazu zählen all jene Jobs, die die 450 Euro-Grenze nicht übersteigen oder nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Wenn Sie zwischen dem Schulabschluss und einer beabsichtigten Fachschulausbildung oder einem Studium eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, liegt Berufsmäßigkeit grundsätzlich nicht vor.

Seit 1. Januar 2013 Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Haben Sie ab dem 1. Januar 2013 einen dauerhaft angelegten 450-Euro-Job aufgenommen, gilt die Rentenversicherungspflicht. Minijobber zahlen demnach zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent einen Eigenbeitrag dazu. Dieser liegt in der Regel bei 3,9 Prozent. Das entspricht bei einem monatlichen Verdienst von 350 Euro einer Abgabe von 17,55 Euro im Monat.

Auf diese Weise soll das Altersarmutsrisiko von Menschen mit geringfügiger Beschäftigung eingeschränkt werden. Indem Sie den Beitrag zahlen, verkürzt sich die Pflichtbeitragszeit. Um die Altersrente für langjährig Versicherte zu erhalten, benötigen Sie 35 Versicherungsjahre, für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind dies 45 Jahre.

Zudem hat die Zahlung den Vorteil, dass die spätere monatliche Altersrente mit jedem Jahr in einem Minijob um 4,45 Euro steigt, so die "Deutsche Rentenversicherung Nord". Da Ihr Einkommen als Minijobber aber ohnehin so gering ist, können Sie sich jederzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Den schriftlichen Befreiungsantrag übergeben Sie einfach Ihrem Arbeitgeber. Dieser reicht ihn dann an die Minijobzentrale weiter.

Vorsicht bei mehreren Minijobs

Hat ein Abiturient mehrere 450-Euro-Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern, werden die Entgelte zusammengezählt. Ergibt sich dabei ein monatlicher Verdienst von über 450 Euro, handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind die Jobs dann versicherungspflichtig bei der Krankenkasse zu melden.

Liegt der monatliche Verdienst unterhalb der 450-Euro-Grenze, können Abiturienten noch bei ihren Eltern krankenversichert sein. Trifft ein 450-Euro-Job mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammen, werden die Entgelte übrigens nicht zusammengezählt.

Die erste eigene Lohnsteuererklärung

Wer mehr als 450 Euro im Monat verdient oder einer nicht mehr kurzfristigen Beschäftigung nachgeht, muss Sozialabgaben wie Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Zudem wird die Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen. Für Sie bedeutet das: die erste eigene Lohnsteuererklärung!

Solange Ihr Einkommen unter dem Freibetrag von 8354 Euro im Jahr liegt, erhalten Sie die gezahlte Lohnsteuer aber wieder zurück.

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