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Hartz IV: Staat muss Eigenheim im Ausnahmefall abbezahlen


Hartz IV: Staat muss Eigenheim im Ausnahmefall abbezahlen

Von t-online
13.01.2015Lesedauer: 1 Min.
Das Gericht entschied: Die Tilgungsraten für ein Haus sind ausnahmsweise als Zuschuss für Unterkunft bei Hartz IV zu übernehmenVergrößern des BildesDas Gericht entschied: Die Tilgungsraten für ein Haus sind ausnahmsweise als Zuschuss für Unterkunft bei Hartz IV zu übernehmen (Quelle: dpa-bilder)
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Das hessische Landessozialgericht hat sich auf die Seite von Hartz-IV-Empfängern gestellt. Bezieher, die ein Eigenheim lange vor der Arbeitslosigkeit auf Kredit gekauft haben, können nun darauf hoffen, dass das Amt die Tilgungsraten ausnahmsweise übernehmen muss (L 6 AS 422/12).

Geklagt hatte ein Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis. Er hatte das Haus im Jahr 1984 für 290.000 DM gekauft. Der Mann wurde arbeitslos und erhielt nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes zeitweise Hartz-IV-Leistungen. Der Main-Taunus-Kreis gewährte ihm jedoch nur ein Darlehen für die Tilgungsraten, weil Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten. Mittlerweile bezieht der Mann Rente und ist nicht mehr hilfebedürftig. Er klagte auf Übernahme der Tilgungsraten und bekam Recht.

Haus lange vor Leistungsbezug gekauft

Der Landkreis wurde dazu verurteilt, für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren. So sei nach den gleichen Kriterien zu prüfen, wie bei Mietkosten. Der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen bezogen habe.

Wenn die Tilgungsraten nicht übernommen worden wären, hätte der Verlust des Hauses gedroht. Auch sei die Finanzierung weitgehend abgeschlossen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Des Weiteren sie die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten auch angemessen, da die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten in Höhe von 360 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt lägen.

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