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Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienste


Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienste

Von dpa, afp, t-online
29.06.2016Lesedauer: 2 Min.
Auch Bereitschaftszeiten müssen nach Mindestlohn bezahlt werden.Vergrößern des BildesAuch Bereitschaftszeiten müssen nach Mindestlohn bezahlt werden. (Quelle: dpa-bilder)
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Wer Bereitschaftsdienst zu Mindestlohn-Konditionen leistet, kann unter Umständen auf mehr Geld hoffen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: 5 AZR 716/15).

Für den Präzedenzfall sorgte ein Rettungssanitäter aus Nordrhein-Westfalen. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden. Es sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor.

Der Fünfte Senat setzte zudem Regeln, was er unter Bereitschaftszeiten versteht: Mindestens 8,50 pro Stunde müssten dann gezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, "um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen". Dabei sei es unerheblich, ob ein Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt werde.

Kläger verdient bereits über Mindestlohn

Im Fall des Klägers, der beim Rettungsdienst des Kreises Heinsberg beschäftigt ist und nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bezahlt wird, sahen die Bundesarbeitsrichter die Vorgaben des Mindestlohngesetzes als erfüllt an. Er bezieht nach Angaben des Gerichts ein Bruttogehalt von rund 2680 Euro monatlich, mit dem seine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sowie wöchentlich neun Bereitschaftsstunden abgedeckt werden.

Bei insgesamt maximal 228 Stunden monatlich übersteige die Bezahlung den gesetzlichen Mindestlohn, erklärten die Richter (228 Stunden x 8,50 Euro = 1938 Euro). Seine Klage wurde wie bereits von der Vorinstanzen in Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Der Kläger hatte argumentiert, die tarifliche Vergütungsregelung sei durch das Mindestlohngesetz unwirksam geworden - deshalb stünden ihm 15,81 Euro pro Stunde zu. Das verneinten die Bundesarbeitsrichter.

Sie hatten Ende Mai ihr erstes Urteil zum Mindestlohngesetz gefällt. Danach können Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen verrechnen, um die gesetzliche Lohnuntergrenze zu erfüllen.

So viele bekommen nur den Mindestlohn

Fast zwei Millionen Menschen wurden im April 2015 nach dem Mindestlohn von 8,50 Euro bezahlt. Eine weitere Million bekam aufgrund von geltenden Ausnahmen weniger, darunter Langzeitarbeitslose und Zeitungsausträger. Das teilte das Statistische Bundesamt mit. Vor der Einführung des Mindestlohns Anfang 2015 hatten demnach rund vier Millionen Arbeitnehmer weniger als 8,50 Euro pro Stunde verdient.

Anfang 2017 soll der Mindestlohn auf 8,84 Euro steigen. Spätestens Ende 2017 laufen dann auch die letzten Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen aus, sodass dann alle Arbeitnehmer in Deutschland mindestens den gesetzlichen Mindestlohn bekommen - oder höhere Branchen-Mindestlöhne. Lediglich Langzeitarbeitslose dürfen dann noch für bis zu sechs Monate auf Antrag niedriger entlohnt werden, was Unternehmen jedoch kaum in Anspruch nehmen.

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