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Rote Kfz-Kennzeichen: Spritztouren sind verboten


Versicherungen
Rote Kfz-Kennzeichen: Spritztouren sind verboten

Von dpa-afx, sid, t-online
14.10.2011Lesedauer: 1 Min.
Rote Kennzeichen sind für nicht zugelassene Fahrzeuge gedachtVergrößern des BildesRote Kennzeichen sind für nicht zugelassene Fahrzeuge gedacht (Quelle: imago-images-bilder)
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Rote Kfz-Kennzeichen sind nur für die Fahrzeugüberführung sowie Probe- oder Prüfungsfahrten gedacht. Sie sind kein Ersatz für eine richtige Zulassung, weshalb man mit einem solchen Nummernschild auch keine Vergnügungsfahrten beispielsweise ins Kino unternehmen darf. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Im verhandelten Fall ist ein Opel-Fahrer mit einem roten Nummernschild zu einer Nachtvorstellung des örtlichen Kinos gefahren und von der Polizei angehalten worden. Das hierfür verhängte Bußgeld in Höhe von 90 Euro war nach Ansicht der Richter angemessen. "Die Zuteilung eines Kurzzeit- oder Überführungskennzeichens und die Übergabe des zugehörigen Fahrzeugscheins stellen nämlich noch keine behördliche Zulassung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar", erklärt Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline (Az.: III-3 RBs 143-11).

Urteil: Schild muss montiert sein

Des Weiteren verliert ein Autofahrer, der ein rotes Kfz-Kennzeichen nicht am Fahrzeug befestigt hat, den Versicherungsschutz. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem kürzlich bekanntgewordenen Beschluss (Az.: 10 U 1258/10).

Nach Auffassung des Gerichts ist die Regelung in den einschlägigen Versicherungsbedingungen, wonach das Fahrzeug mit dem Sonderkennzeichen "versehen" sein muss, so zu verstehen, dass es am Fahrzeug montiert und von außen zu sehen sein muss.

Versicherung übernahm Brandschaden nicht

Das Gericht gab mit seinem Beschluss einer Fahrzeugversicherung Recht. Eine Autofahrerin hatte das rote Kfz-Kennzeichen nicht am Wagen befestigt, sondern im Fahrzeug abgelegt. Als es zu einem Brandschaden kam, weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu übernehmen.

Das OLG hält das für berechtigt. Nach Darstellung der Richter besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn dieses Kennzeichen nur über Nacht abgelöst wird, um es vor Diebstahl zu sichern.

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