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Prüfung auf Glatteis vor Fahrt zur Arbeit nicht unfallversichert


Arbeitsweg unterbrochen
Riskieren Sie auf der Fahrt zur Arbeit nicht Ihre Unfallversicherung

Von afp
Aktualisiert am 02.01.2020Lesedauer: 2 Min.
Glatteisgefahr: Im Winter müssen sich Fußgänger und Autofahrer auf glatte Straßen einstellen. Wer seinen regulären Arbeitsweg verlässt, riskiert seine Unfallversicherung.Vergrößern des BildesGlatteisgefahr: Im Winter müssen sich Fußgänger und Autofahrer auf glatte Straßen einstellen. Wer seinen regulären Arbeitsweg verlässt, riskiert seine Unfallversicherung. (Quelle: Armin Weigel/dpa-bilder)
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Arbeitnehmer sind auf dem Weg zur Arbeit unfallversichert. Doch was, wenn der unmittelbare Arbeitsweg kurz unterbrochen wird – sei es zum Testen der Straßenbeschaffenheit oder zum Tanken?

Wer vor der Fahrt zur Arbeit die Straße vor der Wohnung auf Glatteis prüft, tut dies auf eigenes Risiko. Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht dabei nicht, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az: B 2 U 3/16 R).

Regulärer Arbeitsweg unterbrochen

Die Kasseler Richter wiesen damit einen technischen Angestellten aus dem Westerwaldkreis in Rheinland-Pfalz ab. Am 10. März 2013 gab der Deutsche Wetterdienst für den Folgetag eine Glatteiswarnung heraus. Als der Angestellte sich am nächsten Morgen um 6.40 Uhr auf den Weg zur Arbeit machte, legte er seine Tasche ins Auto und ging dann zunächst zur Straße um zu prüfen, ob diese bereits gestreut war. Auf dem Rückweg zum Auto knickte er in der Regenrinne vor dem Bordstein mit dem Fuß um und stürzte. Dabei brach er sich den rechten Unterarm.

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte eine Entschädigung als Arbeitsunfall ab. Der Weg vom Auto zur Straße und zurück habe den regulären Arbeitsweg unterbrochen und sei daher nicht unfallversichert gewesen.

Glatteisprüfung keine Notwendigkeit

Dem folgte nun auch das BSG. Unfallversichert seien die Arbeit und notwendige "Vorbereitungstätigkeiten". Als solche Vorbereitungstätigkeit gelte zwar auch "der unmittelbare Weg" zur Arbeit; diesen habe der Angestellte hier aber unterbrochen. Eine verkehrsrechtliche Pflicht für Autofahrer, schon vor der Abfahrt die Straßenverhältnisse zu prüfen, bestehe nicht.

Die Kasseler Richter betonten, das Verhalten des Angestellten könne durchaus "aus seiner Sicht vernünftig gewesen sein". Zur Abgrenzung des gesetzlichen Unfallschutzes seien aber objektive Anhaltspunkte erforderlich. Daher sei nicht jede vorsichtige Handlungsweise versichert, auch wenn sie im Einzelfall vielleicht nachvollziehbar sei.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Abstecher vom Arbeitsweg, etwa zum Einkaufen oder auch zum Tanken, nicht versichert.

Verwendete Quellen
  • afp
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