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BGH-Urteil - über Fixierung behinderter Kinder entscheiden Eltern


Behinderte Kinder
BGH-Urteil - über Fixierung entscheiden Eltern

Von afp
04.09.2013Lesedauer: 1 Min.
Muss ein behindertes Kind zum eigenen Schutz fixiert werden?Vergrößern des BildesMuss ein behindertes Kind zum eigenen Schutz fixiert werden? (Quelle: imago-images-bilder)
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Ob ein behindertes Kind in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung nachts zu seinem Schutz im Bett mit Gurten fixiert werden soll, entscheiden allein dessen Eltern. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist dazu nicht notwendig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). (Az: XII ZR 559/11)

Im nun entschiedenen Fall lebt ein geistig behindertes Kind in einer offenen Einrichtung. Weil es ausgeprägte Unruhezustände und extreme Weglauftendenzen zeigt, wurde es zu seinem und dem Schutz anderer Kinder mit Einwilligung der Eltern nachts mit Gurten oder einem Schlafsack ans Bett fixiert. Der Verfahrensbeistand des Kindes wollte aber erreichen, dass das Familiengericht einer Verlängerung der Maßnahme zustimmen muss.

Fixierung ohne Zustimmung der Betreuungsgerichte

Der BGH wies dies nun zurück: Zwar verlange das Gesetz für psychisch kranke oder behinderte Erwachsene die Zustimmung der Betreuungsgerichte zu Zwangsfixierungen. Der Gesetzgeber habe dies aber nicht auf Minderjährige übertragen. Weil die Kindererziehung "primär in die Verantwortung der Eltern gelegt" werde, könnten sie auch wegen ihres durch das Grundgesetz geschützte Sorgerecht selbst in eine "erforderliche und verhältnismäßige" Fixierung ihrer Kinder einwilligen.

Den Richtern zufolge stehen Kinder gleichwohl unter staatlichem Schutz. Per Gesetz seien Eltern etwa entwürdigende Erziehungsmaßnahmen verboten, zudem könne Eltern das Sorgerecht bei Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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