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Mietrecht: Müssen Mieter Sanierungen dulden?


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Mietrecht - Müssen Mieter Sanierungen dulden?

nb (CF)

19.12.2013Lesedauer: 2 Min.
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Im Normalfall müssen Mieter Sanierungen dulden und können keine Mietminderung geltend machen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Und der Vermieter muss die beabsichtigten Arbeiten auf jeden Fall rechtzeitig ankündigen.

Sanierungen sind kein Grund für eine Mietminderung

Der Eigentümer eines Hauses hat das Recht Sanierungen durchzuführen, mit denen zum Beispiel Energie oder Wasser gespart werden können oder mit denen neuer Wohnraum geschaffen wird. Mieter müssen diese Sanierungen dulden und für einen gewissen Zeitraum auch mit Lärm und Schmutz leben. Einen Grund für eine Kürzung der Miete liefern die Einschränkungen nicht.

Drei Monate „Vorwarnzeit“

Der Vermieter darf mit den Sanierungen in einer Immobilie nicht einfach so beginnen, sondern er muss klare Fristen einhalten. So sieht die gesetzliche Regelung insbesondere die rechtzeitige Information der betroffenen Mieter vor. Drei Monate vor dem Renovieren muss der Eigentümer seinen Mieter über den geplanten Beginn, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahmen informieren. Das muss schriftlich, also per Brief, Fax oder Mail erfolgen. Ohne fristgerechte Ankündigung muss der Mieter die Sanierungen in keinem Fall dulden. Und nach der Ankündigung stehen ihm verschiedene Möglichkeiten offen.

Sanierung dulden oder widersprechen?

Der Mieter kann die Arbeiten akzeptieren, indem er eine entsprechende Erklärung abgibt. Er kann die Sanierung auch stillschweigend dulden, indem er nicht widerspricht und die Handwerker zum vereinbarten Termin in seine Wohnung lässt. Betroffene Mieter können aber auch Widerspruch einlegen und die Sanierungen ablehnen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn mit den Arbeiten besondere Härten oder unzumutbare Wohnbedingungen verbunden sind.

Sonderkündigungsrecht

Einen Austausch der Heizung im Winter muss der Mieter also nicht dulden. Auch wenn Familienmitglieder alt, krank oder schwanger sind, kann das ein berechtigter Grund für die Ablehnung sein. Dasselbe gilt für erhebliche Einschränkungen während der Bauzeit oder eine zu erwartende starke Erhöhung der Miete nach Abschluss der Sanierung. Außerdem steht dem Mieter nach Ankündigung der Sanierung ein Sonderkündigungsrecht zu.

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