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Kaminofen: Bundesimmissionsschutzverordnung beachten


Kamin
Kaminofen: Bundesimmissionsschutzverordnung beachten

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Aktualisiert am 21.11.2013Lesedauer: 2 Min.
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Mit der Bundesimmissionsschutzverordnung soll der Schadstoffausstoß von Einzelraumfeuerungsanlagen begrenzt werden. Welche Konsequenzen die Gesetzesnovelle für Besitzer von Kaminöfen & Co. hat, erfahren Sie hier.

Bundesimmissionsschutzverordnung: Was ist das?

Die Bundesimmissionsschutzverordnung ist eine Gesetzesnovelle, die den Schadstoffausstoß von kleineren und mittleren Feuerungsanlagen regelt. Neben Kachelöfen, Herden und offenen Kaminen sind auch Kaminöfen von der Verordnung betroffen. Laut Verordnung sind die Besitzer von Einzelraumfeuerungsanlagen dazu verpflichtet, den Emmissionsausstoß ihrer Heizanlage gegenüber ihrem Bezirksschornsteinfeger bis Ende 2013 offenzulegen.

Wenn die Emissionen die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Höchstwerte überschreiten, müssen die Geräte innerhalb gesetzlich geregelter Fristen nachgerüstet oder abgestellt werden.

Neue Grenzwerte

Die Bundesimmissionsschutzverordnung beinhaltet eine Neuerung der Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte. So dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, künftig maximal 150 Milligramm Feinstaub und vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas enthalten. Von der Regelung sind vor allem ältere Heizanlagen betroffen.

Um den Emmissionsausstoß Ihrer Anlage zu ermitteln, stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Verfügung: Sie können einen entsprechenden Nachweis vom Hersteller einfordern, die Emmissionen von den technischen Eckdaten ableiten oder den Ausstoß vor Ort von einem Schornsteinfeger nachprüfen lasse. Zur Bestimmung des Emmissionsausstoßes anhand technischer Eckdaten stellt der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. auf seiner Homepage eine Datenbank zur Verfügung.

Übergangsfristen nach Baujahr

Um Heizanlagenbesitzer nicht übermäßig zu belasten, gelten für Kamin- und Kachelöfen gestaffelte Übergangsfristen. Dabei gilt: Je neuer das Gerät, desto länger die Nachrüstfrist. Geräte, die vor 1975 produziert worden sind, müssen bis Ende 2014 nachgerüstet werden, Geräte mit dem Baujahr 1975 bis 1984 bis Ende 2017, Geräte mit Baujahr 1985 bis 1994 bis Ende 2020 und Geräte, die ab 1995 hergestellt worden sind bis Ende 2024.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Bestimmte Heizanlagen sind von der Bundesimmissionsschutzverordnung ausgeschlossen. So müssen offene Kamine, die nur gelegentlich befeuert werden, die Grenzwerte nicht einhalten. Häuser, die ausschließlich mit Kachelöfen beheizt werden, fallen ebenfalls nicht unter die Verordnung. Und auch alle Heizanlagen, die vor 1950 erbaut worden sind, wie Kochherde, Badeöfen und Kaminöfen, dürfen unverändert betrieben werden.

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