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Dübellöcher in der Mietwohnung: Das sagt das Mietrecht


Mietrecht
Dübellöcher in der Mietwohnung: Das sagt das Mietrecht

nk (CF)

31.03.2014Lesedauer: 2 Min.
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Wer sich in einer Wohnung einrichten will, kommt um das Bohren kaum herum. Die Dübellöcher sind notwendig, um Regale, Spiegel & Co. an der Wand zu befestigen. Doch wer muss die Löcher eigentlich laut Mietrecht beseitigen?

Bohren: Des Mieters gutes Recht

Wie das Landgericht Köln entschied, lösen Dübellöcher keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters aus, da sie im gewissen Umfang zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehören. Dementsprechend muss der Mieter Bohrlöcher beim Auszug in der Regel nicht beseitigen, es sei denn, er ist durch den Mietvertrag dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen oder eine Endrenovierung vorzunehmen, betont der Deutsche Mieterbund.

Dübellöcher in Bad und Küche

Auch Dübellöcher im Badezimmer und in der Küche verstoßen nicht gegen das Mietrecht, wenn sie zum Anbringen üblicher Gegenstände wie Hängeschränke, Handtuchhalter und Spiegel dienen. Der Deutsche Mieterbund führt in dieser Sache einen Fall an, der vor dem Landesgericht Hamburg verhandelt worden ist. In dem Fall hatte ein Mieter 36 Dübellöcher im Badezimmer gesetzt, um Zahnputzgläser, Seifenschale und Co. an der Wand zu befestigen. Da das Handeln des Mieters dazu diente, eine übliche Sanitärausstattung herzustellen, konnte das Gericht darin keine mietrechtliche Vertragsverletzung erkennen.

Vorsicht bei Dübellöchern in Fliesen

Auch das Anbohren von Fliesen ist laut dem Deutschen Mieterbund mietrechtlich unbedenklich. Ist der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, muss er die Fliesen allerdings vor dem Auszug ersetzen. Der Ersatz kann recht kostspielig werden, wenn die erforderlichen Fliesen nicht mehr im Handel erhältlich sind. Dann muss der Mieter notfalls den gesamten Fliesenbelag ersetzen. Eine Beteiligung des Vermieters an den Kosten ist vom Alter und Zustand des Fliesenbelags abhängig. Weisen die Fliesen lediglich kleine Beschädigungen und Kratzer auf, die durch den alltäglichen Gebrauch entstehen, haftet der Mieter nicht.

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