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Mieter brauchen beim Umzug Einzugsbestätigung


Mieter
Neue Regeln beim Um- und Anmelden der Wohnung

Von dpa
29.10.2015Lesedauer: 2 Min.
Ab 1. November 2015 gilt das verschärfte Meldegesetz.Vergrößern des BildesAb 1. November 2015 gilt das verschärfte Meldegesetz. (Quelle: McPhoto/imago-images-bilder)
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Wer ab dem 1. November umzieht oder zum ersten Mal eine Wohnung bezieht, muss dem Meldeamt eine Einzugsbestätigung seines Vermieters vorlegen. Das regelt das neue Meldegesetz. Wer dagegen verstößt, muss mit Bußen bis zu 1000 Euro rechnen.

Bis zu zwei Wochen nach dem Einzug haben Mieter Zeit, die Einzugsbestätigung ihres Vermieters beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorzulegen. Vermieter wiederum sind verpflichtet, ihren Mietern diese Bestätigung auszuhändigen. Sie dürfen diese Aufgabe aber auch an eine Hausverwaltung übertragen.

Bußgeld droht dem Mieter, wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht beim Amt gemeldet hat, aber auch dem Vermieter, der diese Bescheinigung zu spät oder nicht ausstellt.

Rechtzeitig um Termin bemühen

Wer nicht innerhalb der zwei Wochen einen Termin zur Anmeldung bei seinem zuständigen Meldeamt erhält, kann natürlich auch nicht gegen die Frist verstoßen, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. "Das bedeutet, Mieter sollten sich unmittelbar nach dem Einzug um einen Termin bemühen." Ist eine Terminvergabe innerhalb der Frist nicht möglich, seien Mieter natürlich entschuldigt, sagt Ropertz.

Bei einer geringfügigen Überschreitung der Frist droht seiner Einschätzung nach keine Geldbuße. "Letztlich stellt die Androhung einer Geldbuße eine Sanktionsmöglichkeit dar, mit der die Einhaltung des Gesetzes erzwungen werden kann". Das gelte insbesondere auch im Hinblick auf Vermieter, die – aus welchen Gründen auch immer – die Vermieter- oder Wohnungsgeberbestätigung nicht pünktlich erstellen.

Was in der Einzugsbestätigung stehen muss

In der Amtssprache heißt die Bescheinigung "Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes". Der Vermieter kann den Einzug schriflich oder elektronisch bestätigen. In der Bestätigung müssen Name und Anschrift des Wohnungsgebers stehen, sowie das Ein- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller Personen, die einziehen. Ohne den Schrieb ist keine An- oder Ummeldung mehr möglich.

Eine Abmeldung brauchen Mieter nur, wenn sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen aufgeben.

Auf Vordrucke der Meldeämter zurückgreifen

Viele Meldeämter bieten auf ihren Webseiten entsprechende Vordrucke an. Dies dürfte der sicherste Weg sein, die Vorgaben korrekt zu erfüllen. Der Mietvertrag alleine reicht nicht aus. Hier eine Beispielvorlage der Stadt Darmstadt.

Lasten auf Mieter abgewälzt

Die Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen, liegt allein beim Mieter. Vermieter haben dafür das Recht, sich beim zuständigen Meldeamt zu erkundigen, ob sich der Mieter mit seiner Bestätigung bereits an- oder abgemeldet hat. Auskunft erhält der Vermieter auch, welche Personen sich in der Wohnung angemeldet haben. Unerlaubte Untervermietungen fliegen so schneller auf.

Kampf gegen Scheinadressen

Durch die neue Regelung sollen Scheinanmeldungen verhindert werden, die häufig von Kriminellen genutzt wurden. Auch Eltern griffen bisher offenbar gerne auf Scheinadressen zurück, um ihre Kinder in einer Wunsch-Schule unterzubringen. Schulen vergeben die Plätze nach der Nähe des Wohnorts. Wer in einem Problemviertel wohnt, möchte seine Kind aber vielleicht lieber in der Schule eines besseren Viertels unterbringen. Eine kleine Adress-Korrektur half da, wie die "Welt" berichtet.

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