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Babynahrung: Hipp darf nicht mehr mit "Probiotik" werben


Babynahrung
Hipp darf nicht mit "Probiotik" werben

Von dpa, afp
Aktualisiert am 26.02.2014Lesedauer: 2 Min.
Babynahrung: Nach einem Urteil des BGH darf Hipp nicht mehr mit Begriffen wie "Probiotik" im Zusammenhang mit "gesunder Darmflora" werben.Vergrößern des BildesNach einem Urteil des BGH darf Hipp nicht mehr mit Begriffen wie "Probiotik" im Zusammenhang mit "gesunder Darmflora" werben. (Quelle: dpa-bilder)
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Die Firma Hipp darf ihre Babynahrung nicht mehr mit Aussagen über den gesundheitlichen Nutzen bewerben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Damit unterliegt Hipp in einem Rechtsstreit mit dem Konkurrenten Milupa.

Hipp hatte Babynahrung mit dem Hinweis verkauft, sie enthalte natürliche Milchsäurekulturen. Zudem warb das Unternehmen mit den Begriffen "Probiotik" und "Praebiotik". Das bedeutet, dass die Nahrung bestimmte Mikroorganismen enthält sowie weitere Stoffe, die deren Vermehrung fördern. Dies soll laut Hipp "zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" beitragen.

Verstoß gegen EU-Recht für Lebensmittelwerbung

Gegen diese Werbung klagte der Wettbewerber Milupa. Das zum Danone-Konzern gehörende Unternehmen sieht in den Angaben einen Verstoß gegen EU-Recht, das gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln verbietet.

Wenn es um die Gesundheit von Kindern gehe, gelten strenge Maßstäbe, hatte die Milupa-Anwältin bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH argumentiert. Begriffe wie "Praebiotik" und "Probiotik" würden Verbrauchern suggerieren, dass die Nahrung gut für die Gesundheit der Kinder sei. Um so was zu behaupten, sind aus Sicht von Milupa wissenschaftliche Nachweise nötig.

Ähnliches geht auch aus der Begründung des Gerichts hervor: Nach der Entscheidung des I. BGH-Zivilsenats handelt es sich bei den Begriffen um "eine gesundheitsbezogene Angabe". Der Durchschnittsverbraucher verstehe sie so, dass damit die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte stimuliert würden. Im neuen Berufungsverfahren in Frankfurt müsse nun die Frage geklärt werden, ob "Praebiotik + Probiotik" noch von einer Übergangsvorschrift der Health-Claim-Verordnung gedeckt sei.

Hipp und Milupa streiten um "Praebiotik" und "Probiotik"

Milupa oder andere Hersteller von Babynahrung dürfen "Praebiotik" und "Probiotik" für ihre Produkte nicht selbst benutzen. Hipp hat die Begriffe seit 1999 als Marke geschützt. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main diese Begriffe noch durchgehen lassen. Sie seien lediglich Verweise auf Inhaltsstoffe der Babynahrung.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf und untersagte die komplette Werbung. "Praebiotik" und "Probiotik" dürfen nach dem BGH-Urteil vom 26. Februar (Az.: I ZR 178/12) zumindest nicht dann auf Produkten stehen, wenn damit zugleich auf den Nutzen für den Darm hingewiesen wird. Hipp muss Milupa auch eventuelle Schäden ersetzen, die durch mögliche Wettbewerbsnachteile entstanden sind.

Die Firma Hipp geht nach dem Urteil davon aus, dass sie die beiden Begriffe alleine sehr wohl noch verwenden darf. Kläger Milupa sieht das ganz anders. "Hier wurde in einer Art Werbung betrieben, die rechtlich nicht zulässig ist", sagte ein Milupa-Sprecher.

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