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Patchwork-Familien: Die Qual der Namenswahl


Erziehung
Patchworkfamilien: die Qual der Namenswahl

t-online, Jenni Zwick

Aktualisiert am 30.09.2011Lesedauer: 5 Min.
Die Wahl des Nachnamens in Patchworkfamilien ist nicht einfach.Vergrößern des BildesDie Wahl des Nachnamens in Patchworkfamilien ist nicht einfach. (Quelle: imago)
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Die deutsche Namensregelung ist recht liberal, schließlich dürfen sich Mann und Frau mittlerweile aussuchen, welchen Nachnamen sie tragen. Wird geheiratet, kann die Frau klassisch den Nachname des Mannes annehmen, kann einen Doppelnamen aus beiden Namen machen oder gar ihren eigenen Nachnamen behalten. Wenn der Mann möchte, darf er ebenfalls den Namen der Frau annehmen. So weit so gut. Schwieriger wird es allerdings, wenn Kinder hinzukommen, verheiratete Paare sich trennen, neu verlieben und mit dem neuen Partner weitere Kinder bekommen. In diesen Patchwork-Familien kommt es schnell zu einer Verbindung verschiedener Nachnamen. Jedoch erlaubt der Gesetzgeber nicht alle potentiellen Kombinationen. Ein Beispiel: Herr und Frau Meyer haben sich getrennt. Frau Meyer verliebt sich in Herrn Müller und heiratet ihn. Sie nimmt den Namen ihres neuen Mannes an. Lisa, ihre Tochter aus erster Ehe trägt aber den Namen des Ex-Partners. Frau und Herr Müller bekommen ein weiteres Kind, das ebenfalls den Namen Müller tragen soll. Was nun?

Familiennamen des Kindes

Bei der Geburt bekommt ein Kind grundsätzlich den Familiennamen der verheirateten Eltern. Gibt es keinen gemeinsamen Familiennamen, bestimmen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter bekommen soll. Dieser Name gilt dann auch für weitere Kinder dieser Verbindung. Falls nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, erhält das Kind prinzipiell dessen Namen als Geburtsnamen. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht beantragt, können sie ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes über dessen Nachnamen entscheiden. Wird die Sorgerechtserklärung erst nach der Geburt abgegeben, bekommt das Kind zunächst den Nachnamen der Mutter - eine spätere Änderung des Familiennamens ist jedoch noch möglich.

Eltern und Kind müssen zustimmen

Haben sich die Eltern getrennt, behält das Kind der Ehe seinen Nachnamen. Heiratet der Elternteil, bei dem das Kind lebt wieder und nimmt den neuen Nachnamen an, kann auch das Kind diesen Namen bekommen. Dieser "Einbenennung" muss allerdings der leibliche Vater oder die leibliche Mutter zustimmen. Ist das Kind über fünf Jahre alt, muss es ebenfalls sein Einverständnis erklären - ganz offiziell auf dem Standesamt. Stimmt der andere Elternteil nicht zu, wird die Namensänderung vor Gericht entschieden. Dann entscheidet ein Richter, welcher Name dem Wohl des Kindes am besten gerecht wird. Ausschlaggebend für das Urteil kann in diesem Fall sein, dass das Kind nicht damit zurecht kommt, dass es anders angesprochen wird als die Mutter. Bei so einer "Einbenennung" kann ein Doppelname entstehen, wenn der bisherige Nachname mit Bindestrich vorangestellt oder angehängt wird.

Die Einbenennung setzt folgendes voraus:

- die Zustimmung des anderen Elternteils oder deren Ersetzung durch das Familiengericht

- die Zustimmung des Ehepartners oder des sorgeberechtigten Elternteils

- die Zustimmung des Kindes, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat

- das Kind lebt im Haushalt der Eheleute

- die Erklärungen sind vom Standesbeamten öffentlich beglaubigt

Müller, Meyer, Müller-Meyer?

Zu unserem Beispiel: Nach der Scheidung lebt Lisa bei ihrer Mutter. Frau Meyer heiratet in zweiter Ehe Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Für Lisa entstehen jetzt folgende Möglichkeiten: Stimmt ihr leiblicher Vater zu, kann Lisa wie ihre Mutter den Namen Müller annehmen. Da sie schon zehn Jahre alt ist, muss sie der Einbenennung zustimmen. Lisa kann aber auch einen Doppelnamen wählen, also Lisa Meyer-Müller. Als dritte Variante behält sie einfach ihren Namen bei, was allerdings dazu führt, dass sie nicht den gleichen Namen bekommt, wie ihr Geschwisterkind.

Nicht mehr als zwei Namen

Doppelnamen sind seit 1958 gesetzlich erlaubt. Es gibt aber Einschränkungen. Um das Auftreten von Namensketten zu vermeiden, darf an einen Doppelnamen nicht noch ein Name "drangehängt" werden. Hätte in unserem Fall Frau Meyer bei ihrer ersten Hochzeit einen Doppelnamen angenommen, hieße ihre Tochter Lisa nun Schmidt-Meyer. In diesem Fall wäre es nicht möglich, den Namen des neuen Partners ebenfalls dranzuhängen, da es sonst drei Namen in einer Kette wären. Gleiches gilt, wenn zwei Träger von Doppelnamen heiraten. Auch hier muss einer der beiden Partner oder das Kind verzichten, denn das Namensrecht verbietet selbstverständlich auch Vierfach-Namen.

Namenswahl nur bedingt

Nicht in jeder Familie ist der Ex-Partner mit der Einbenennung einverstanden. Dann entscheidet ein Gericht über den neuen Namen des Kindes. Positiv für den neuen Namen wird es allerdings nur entscheiden, wenn dies für das Kindeswohl notwendig ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte dies in einem entsprechenden Streitfall klar. Die Richter machten deutlich, dass eine Einbenennung gegen den Willen des einen Elternteils nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit für das Kindeswohl allein würden nicht ausreichen. Die Einbenennung müsse vielmehr für das Kindeswohl unabdingbar notwendig, also unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden vom Kindeswohl abzuwenden.

In besagtem Fall lebte ein Kind bei seiner Mutter, die neu geheiratet und den neuen Namen ihres Partners angenommen hatte. Die Tochter hatte keinen Kontakt zu ihrem Vater. Dieser wollte allerdings nicht, dass der Name geändert wird, da der gemeinsame Nachname die einzige Verbindung zu seinem Kind sei. Die Mutter belegte mit medizinischen Gutachten, dass ihre Tochter unter der Ungleichheit ihrer Nachnamen leide - und bekam vom Gericht Recht. Allerdings nur, weil im konkreten Fall das leibliche Wohl des Kindes in Mitleidenschaft gezogen würde, wie der Richter hervorhob. Und das ist eher die Ausnahme, denn der Richter muss abwägen, inwieweit nicht auch ein neuer Nachname für das Kind eine negative Auswirkung hat. Daher wird in den meisten Fällen eine erzwungene Einbenennung abgelehnt.

Den Anträgen für eine Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils wurden beispielsweise in folgenden Fällen nicht stattgegeben:

- die Kinder aus erster Ehe befürchten, ihre Geschwister aus zweiter Ehe seien "Kinder erster Klasse

- es gab gelegentliche Hänseleien des Kindes mit dem Namen des leiblichen Vaters

- es gibt lästige Nachfragen wegen Verschiedenheit der Familiennamen

- die Kindesmutter beabsichtigt, alle Brücken hinter sich abzubrechen

- der Vater kann mangels Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhalt zahlen

- die Namensänderung soll vor allem die Integration des Kindes in seine Stieffamilie dokumentieren

In folgenden Fällen haben die Gerichte die Einwilligung zur Namensänderung erteilt:

- ein neun Jahre altes Kind führte seit drei Jahren unberechtigt den Namen seiner neuen Familie und war allen Menschen nur unter diesem Namen bekannt

- der Vater hat seit drei Jahren sein Umgangsrecht nicht wahrgenommen, er hat kein Kindesunterhalt gezahlt und hat sogar seine Bereitschaft zur Einwilligung in die Stiefvateradoption erklärt

- der Vater hat seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinem Kind und wünscht auch keinerlei Umgang.

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